Wird im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, der Bevollmächtigte habe ein Einspruchsschreiben an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit selbst in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen, genügt zur Glaubhaftmachung nicht allein dessen eidesstattliche Versicherung, vielmehr kann das FA zusätzliche objektive Beweismittel verlangen (BFH v. 4.5.2021 – VIII B 121/20, BFH v. 4.5.2021 – VIII B 121/10, BFH/NV 2021, 1329). Denn es kann erforderlich sein, dass zu der Erklärung objektive Beweismittel – vor allem die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch – hinzutreten müssen. Gleiches gilt für die anwaltliche Versicherung, die Sendung selbst eingeworfen zu haben.

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