OFD Frankfurt, Verfügung vom 22.3.2021, S 0262 A - 1 - St 611
Zu Besonderheiten bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen in Zusammenhang mit der Corona-Krise vgl. ofix: AO/347/13
Ergänzend zu dem AEAO zu § 110 AO weise ich auf Folgendes hin:
1. Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 110 AO
1.1. Gesetzliche Frist
Gesetzliche Fristen sind Fristen, deren Dauer im Gesetz bestimmt ist.
In den Anwendungsbereich von § 110 AO fallen daher beispielweise
Keine gesetzlichen Fristen i.S.d. § 110 AO sind u.a.
1.2. Verhinderung, die Frist zu wahren
Verhindert am Einhalten einer gesetzlichen Frist ist, wer auf Grund von außen einwirkender Umstände am Tätigwerden oder durch psychische oder physische Einflüsse in der Freiheit der Willensentschließung gehindert wird. Eine bloße Erschwernis genügt dabei nicht.
Als Verhinderungsgründe können bspw. Erkrankung, Abwesenheit, Unfall, Unkenntnis in Betracht kommen.
Wer bewusst eine Frist verstreichen lässt, ist nicht verhindert gewesen, die Frist zu wahren.
1.3. Ohne Verschulden
Die Verhinderung am Einhalten der Frist muss ohne Verschulden erfolgt sein, um Wiedereinsetzung zu erlangen, vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1. Der Verschuldensbegriff i.S.d. § 110 AO umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es reicht bereits einfache Fahrlässigkeit aus.
Fahrlässig handelt, wer die nach den vorliegenden besonderen Umständen und den personellen Verhältnissen gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.
Bei der Würdigung des Tatbestandsmerkmals „ohne Verschulden” ist Folgendes zu beachten:
- Es können mehrere möglicherweise schädliche Unterarten von Verschulden (z.B. Organisationsverschulden, Auswahlverschulden, Überwachungsverschulden usw.) in Betracht kommen.
- Die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen wie Sach- und Rechtskunde sind zu berücksichtigen.
- Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen, vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 AO.
- Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. (§ 126 Abs. 3 Satz 1 AO).
1.4. Antrag auf Wiedereinsetzung und Nachholung der versäumten Handlung
Grundsätzlich ist Wiedereinsetzung nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag kann schriftlich, mündlich – auch telefonisch – oder zur Niederschrift an Amtsstelle erfolgen.
Nach § 110 Abs. 2 Satz 3 AO ist zudem auch die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 110 Abs. 2 Satz 4 AO entbehrlich, wenn die versäumte Handlung gemäß § 110 Abs. 2 Satz 3 AO innerhalb der Nachholungsfrist nachgeholt worden ist.
1.5. Innerhalb der Antrags- bzw. Nachholungsfrist
Die Antrags- bzw. Nachholungsfrist beträgt einen Monat ab Wegfall des Hindernisses, § 110 Abs. 2 Satz 1 AO. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Frist i.S.d. § 108 AO, die nicht nach § 109 AO verlängert werden kann.
Das Hindernis i.S.d. § 110 Abs. 2 Satz 1 AO ist weggefallen, wenn der Betroffene von der Fristversäumung Kenntnis erlangt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können und müssen.
Ist das Hindernis noch während der einzuhaltenden Frist (z.B. Rechtsbehelfsfrist) weggefallen, so ist grundsätzlich keine Wiedereinsetzung möglich, weil es bereits an einem ausreichenden Hindernis fehlt.
Bei Unkenntnis der Betroffenen von der Fristversäumnis fällt das Hindernis spätestens mit der Kenntniserlangung weg, z.B. im Augenblick der Belehrung oder Information durch Mitteilung der Finanzbehörde, dass der Einspruch verspätet eingegangen ist, BFH vom 31.10.1996, VI 108/96 (BFH/NV 1997 S. 300) und BFH vom 21.10.2008, V R 19/08 (BFH/NV 2009 S. 396).
Ist innerhalb der Festsetzungsfrist kein Antrag des Steuerpflichtigen eingegangen, kann keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO mit dem Ziel einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO gewährt werden, vgl. BFH vom 24.1.2008, VII R 3/07 (BStBl 2008 II S. 462).
Wiedereinsetzung ist nicht mehr möglich, wenn seit dem Ablauf der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist (Jahresfrist), es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor, § 110 Abs. 3 AO. Nach Ablauf dieses Jahres kann also auch dann keine Wiedereinsetzung mehr beantragt werden, wenn das Hindernis über das Jahr hinaus bestanden hat. Ist der Antrag auf Wiedereinsetzung noch vor Ablauf des Jahres gestellt worden und wurden die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht, so muss auch nach Ablauf des Jahres Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Antragsfrist eingehalten worden ist.
1.6. Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung
Ein Antrag a...