Leitsatz
1. Die Bildung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder in den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 06.09.2006, XI R 28/05, BFH-PR 2007, 85).
2. Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirtschaftsgütern Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, ohne dass der Steuerpflichtige die vorgeblich geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für dieselben Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen kann, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsabsicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien (Bestätigung des BFH-Urteils vom 06.09.2006, XI R 28/05, BFH-PR 2007, 85). Dasselbe gilt regelmäßig auch dann, wenn der Steuerpflichtige bei der wiederholten Bildung der Rücklagen die Anzahl derjenigen Wirtschaftsgüter erhöht, für die er schon bisher Rücklagen in Anspruch genommen hatte.
Normenkette
§ 7g Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Der Kläger unterhält einen Installationsbetrieb für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und gesundheitstechnische Anlagen. In seiner im Oktober 1999 beim FA eingereichten Bilanz zum 31.12. des Streitjahrs 1997 bildete er im Weg der "Sammelbuchung" für die geplante Anschaffung von fünf "Ford Transit" zu voraussichtlichen Anschaffungskosten von je 60 000 DM einen "Sonderposten mit Rücklagenanteil" gem. § 7g Abs. 3 EStG i.H.v. (5-mal 30 000 DM =) 150 000 DM. Diesen Posten löste er mangels Vornahme der geplanten Investitionen in seiner Bilanz zum 31.12.1999 Gewinn erhöhend auf. Bereits in seiner Bilanz zum 31.12.1995 hatte der Kläger für zwei nämliche Fahrzeuge Ansparrücklagen gebildet, die er wegen Nichtrealisierung der Investitionen in seiner Bilanz zum 31.12.1997 wieder aufgelöst hatte.
Das FA erkannte die Rücklage nicht an, weil eine Sammelbuchung nicht genügt habe, Angaben zu den voraussichtlichen Investitionszeitpunkten gefehlt hätten sowie die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nicht hinreichend präzise bezeichnet worden seien.
Das FG gab der Klage statt (EFG 2006, 641). Auf die Revision des FA hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Entscheidung
Dem FG sei zwar darin zu folgen, dass es im Streitfall eine Sammelbuchung ausnahmsweise habe ausreichen lassen und die betreffenden Wirtschaftsgüter mit der Bezeichnung "Ford Transit" hinlänglich individualisiert worden seien. Auch habe das FG zutreffend erkannt, dass der Kläger nicht gehalten gewesen sei, die voraussichtlichen Investitionszeitpunkte zu benennen.
Nicht folgen könne der Senat jedoch der Ansicht des FG, dass der Kläger die streitigen Ansparrücklagen für die fünf Fahrzeuge ungeachtet der Tatsache ohne besondere Anforderungen habe bilden dürfen, dass er für zwei nämliche Fahrzeuge bereits in seiner Bilanz zum 31.12.1995 entsprechende Rücklagen gebildet gehabt habe, die er – mangels Vornahme der (vorgeblichen) Investitionen – in seinem Jahresabschluss zum 31.12.1997 wieder aufgelöst habe. In einem solchen Fall der wiederholten Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut müsse der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür benennen können, warum er trotz gegenteiliger Bekundung die betreffenden Investitionen bislang nicht durchgeführt habe.
Hinweis
1. Im Streitfall hatte der Kläger für die geplante Anschaffung von 5 gleichartigen Wirtschaftsgütern (5 "Ford Transit") Ansparrücklagen im Weg der Sammelbuchung gebildet. Sammelbuchungen reichen grundsätzlich nicht aus. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn aufgrund eines zusammen mit dem Jahresabschluss gefertigten Eigenbelegs eine exakte Zuordnung der Rücklagen zu den einzelnen Wirtschaftsgütern möglich ist. Dies traf im Streitfall zu, weil die Summe der voraussichtlichen Anschaffungskosten für die 5 "Ford Transit" nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG angeordneten Höchstbetrag der begünstigten Investitionen (hier: 600 000 DM) hinausging (vgl. auch FG Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2004, 4 V 2873/03, EFG 2004, 1442).
2. FG und BFH gingen entgegen der Auffassung des FA übereinstimmend und m.E. zutreffend davon aus, dass die Bezeichnung "Fort Transit" im Streitfall den gesetzlichen Anforderungen an eine hinlängliche Präzisierung und Individualisierung der geplanten Investition(en) genügte.
3. Bereits im Urteil vom 06.09.2006, XI R 28/05 (BFH-PR 2007, 85) hat der XI. Senat des BFH ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 25.02.2004, IV A 6 – S 2183b – 1/04, BStBl I 2004, 337, Tz. 8 und 15) die Angabe der voraussichtlichen Investitionszeitpunkte nicht verlangt werden könne. Dem hat sich das Besprechungsurteil mit überzeugenden Gründen angeschlossen.
4. Die Besprechungsentscheidung folgt dem BFH-Urteil in BFH-PR 2007, 85 auch darin, dass im Fall einer...