OFD Frankfurt, Verfügung v. 19.8.2015, S 3130 A - 006 - St 1 b
1. Abgrenzung „Gebäude/Betriebsvorrichtung” bei Windkraftanlagen
(FinMin Hessen, Erlass vom 13.5.2004, S 3204 A – 15 – II 52)
Es ist gefragt worden, ob der Turm einer Windkraftanlage als Betriebsvorrichtung oder als Gebäude zu behandeln ist. Die Türme weisen eine Höhe von etwa 60m und eine Grundfläche von rund 8 qm sowie Turmabschlüsse von ca. 3 qm auf. Der umbaute Raum beträgt ca. 330 cbm. Die Türme haben als Zutrittsmöglichkeit eine Tür.
Im Inneren der Türme befindet sich neben einer Leiter lediglich ein Schaltschrank, an dem bei Störungen Betriebsabläufe gesteuert und ansonsten in unregelmäßigen Zeitabständen Kontrollen durchgeführt werden. Bei einer Gesamtfläche von etwa 8 qm nehmen die Schaltschränke eine Größe von etwa 1/5 dieser Fläche ein. Eine innen angebrachte Leiter ermöglicht einen witterungsunabhängigen Aufstieg. In der Höhe von 20m befindet sich jeweils eine erste Plattform, die mit der Leiter durch einen lukengroßen Einstieg erreicht werden kann. Die Plattform war ursprünglich für Montagezwecke erforderlich, dient nunmehr aber in erster Linie als Ruhepodest beim Auf- und Absteigen. Die Belüftung erfolgt durch Lüftungsschlitze in der Eingangstür (Zwangsbelüftung), elektrische Lampen sorgen für ausreichende Lichtverhältnisse.
Die Türme werden ausschließlich für betriebliche Zwecke und Wartungsarbeiten betreten.
Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Bei den Türmen von Windkraftanlagen handelt es sich nicht um Gebäude, sondern Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG), weil sie nur den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zulassen.
2. Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen zum Grundvermögen bei Windkraftanlagen
(FinMin Hessen, Erlass vom 15.2.2013, S 3130 A – 002 – II6a)
Nach der bisherigen Rechtsauffassung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder war der Feststellung des Einheitswertes für die wirtschaftliche Einheit des mit Windkraftanlagen bebauten Grundstücks die Grundstücksfläche zugrunde zu legen, die vom Grundstückseigentümer an den Betreiber der Windkraftanlagen für die Errichtung, den Betrieb und den Abbau der Windkraftanlagen verpachtet worden ist.
Anlässlich der Sitzung Bew IV/12 haben die Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, an dieser Beschlusslage nicht mehr festzuhalten. Auf Grund der Entscheidung des BFH vom 25.1.2012, II R 25/10 ist die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen mangels genereller pauschaler Abgrenzungsmerkmale im Einzelfall anhand des konkreten Sachverhalts zu treffen.
In diesem Urteil, das im BStBl 2012 II S. 403 veröffentlicht ist, gelangt der BFH zu dem Ergebnis, dass mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 BewG bilden, wenn sie durch Grundstücke, die zum land- und fortwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind.
Normenkette
BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2