Soll von den gesetzlichen Regelungen der StBVV zugunsten des Steuerberaters abgewichen werden, muss dies durch eine Vergütungsvereinbarung geregelt werden, die den jeweils geltenden formellen Ansprüchen genügt. Dabei wird unterschieden zwischen
- Vergütungsvereinbarungen, die zu höheren als gesetzlich vorgesehenen Gebühren führen,
- Vergütungsvereinbarungen, die zu niedrigeren als gesetzlich vorgesehenen Gebühren führen,
- Pauschalvergütungsvereinbarungen und
- Vergütungsvereinbarungen zu mit der Steuerberatung vereinbaren Tätigkeiten.
2.1 Vereinbarung von höherer Vergütung
Vereinbarungen zu über den gesetzlich liegenden Gebühren, also höheren Vergütungen, müssen den formellen Anforderungen des § 4 StBVV entsprechen. Die Regelung des § 4 StBVV ist zwingend, kann also nicht – etwa im Steuerberatungsvertrag – außer Kraft gesetzt werden.
Auf zeitnahen Ausgleich der Rechnungen achten
Gerade vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 Satz 4 StBVV sollten Steuerberater auf den zeitnahen Ausgleich der Rechnungen achten. Denn wird eine Abrechnung auf Grundlage einer formell unwirksamen Vergütungsvereinbarung freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt, kann die Vergütung nicht von der Mandantschaft zurückgefordert werden mit dem Hinweis darauf, dass die formellen Voraussetzungen für die Vergütungsvereinbarung nicht vorliegen.
Wird statt der im Gesetz vorgesehenen Wertgebühren ein Zeithonorar vereinbart, steht der Steuerberater vor der Schwierigkeit, in Streitfällen den zeitlichen Aufwand nachweisen zu müssen. Deshalb sollte in die Honorarvereinbarung eine sog. Anerkenntnisklausel aufgenommen werden, nach der die in Rechnung gestellten Zeiten als anerkannt gelten, wenn ihnen nicht die auftraggebende Person innerhalb einer festgelegten Frist widerspricht. Die Frist dafür sollte großzügig bemessen werden. Eine solche Anerkenntnisklausel wird grundsätzlich als zulässig anerkannt.
Gesetzliche Grundlage bei gerichtlichen Verfahren
Wird ein Steuerberater für ein gerichtliches Verfahren beauftragt, sind nach § 45 StBVV für seine Honorierung die Regelungen des RVG sinngemäß anzuwenden. Deshalb ist in diesen Fällen nicht § 4 Abs. 1 StBVV einschlägig, sondern § 3a RVG i. V. m. § 45 StBVV. Insbesondere ist darin darauf hinzuweisen, dass im Fall der Kostenerstattung etwa durch Verfahrensbeteiligte, Staatskasse oder gegnerische Partei regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstattet wird. Dieser Hinweis ist ohnehin wichtig, damit es später nicht zu einer ärgerlichen Auseinandersetzung kommt, wenn der Mandantschaft nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren erstattet werden.
2.1.1 Voraussetzungen einer wirksamen Vergütungsvereinbarung
Die nachfolgend genannten Formvorschriften gelten immer dann, wenn eine Vergütung vereinbart werden soll, die höher ist als die gesetzlich vorgesehene Vergütung.
Textformerfordernis
Die Erklärung des Mandanten (auftraggebende Person) zur Vergütungsregelung muss in Textform abgegeben werden. Eine Unterschrift ist dazu nicht erforderlich. Derzeit erfüllen Papier, USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten, aber auch E-Mails und ein Computerfax diese Voraussetzungen. Bei § 4 Abs. 1 StBVV handelt es sich um eine gesetzliche Formvorschrift, sodass die Regelungen des BGB gelten.
Bei Textform ist eine eigenhändige Unterschrift, im Gegensatz zur Schriftform, nicht erforderlich. Textform ist eine lesbare, dauerhaft, unterschriftslose Erklärung, bei der der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar wird.
Zusätze unter dem Abschluss sind nicht zulässig, eine solche Erklärung wäre insgesamt unwirksam. Vereinbarungen in Papierform, per Telefax und per E-Mail sind zulässig.
Unterschrift der Auftraggeber sinnvoll, aber nicht erforderlich
Auch wenn eine Unterschrift der Mandantschaft nicht mehr zwingend vorausgesetzt wird, sollte zu Beweiszwecken darauf hingewirkt werden, dass die Beauftragung von den auftraggebenden Personen unterschrieben werden. Trotzdem: die Verpflichtung zur Textform lässt es zu, dass Vereinbarungen dazu, z. B. durch E-Mails, ohne Unterschrift erteilt werden.
Es ist zulässig, sich durch eine andere Person vertreten zu lassen. Die Unterschrift muss dann allerdings auf die Vertretung hinweisen, etwa durch den Zusatz "in Vertretung" oder "i.V.".
Von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt
Die Vergütungsvereinbarung muss deutlich von anderen Vereinbarungen abgesetzt sein. Idealer Weise sollte die Vergütungsvereinbarung durch ein von den anderen Dokumenten gesondertes Dokument getroffen werden. Sie darf weder im Rahmen der Vollmacht noch im Steuerberatungsvertrag enthalten sein. Allerdings ist es zulässig, bestimmte Nebenabreden, etwa zur Stundung und Fälligkeit, in die Vergütungsvereinbarung aufzunehmen. Weitergehende Nebenabreden, etwa zur Haftung des Steuerberaters, sollten in die Vergütungsvereinbarung nicht aufgenommen werden, sondern durch ein gesondertes Dokument, insbesondere im Steuerberatungsvertrag, vereinbart werden.
Streit darüber, ob eine Trennlinie genügt
Zwar ist es nicht zwingend erforderlich, die verschiedenen Vereinbarungen in voneinander ...