Zusammenfassung
Honorarvereinbarungen zu treffen, die vor Gericht Bestand haben, ist nicht einfach. Das liegt u. a. daran, dass etwa für die Vereinbarung eines Pauschalhonorars andere Voraussetzungen gelten als für die Vereinbarung eines Honorars, das einfach nur höher ist als die gesetzlichen Gebühren. Wünschenswert wäre, wenn für alle Arten der Honorarvereinbarungen dieselben Anforderungen gelten würden. Für Rechtsanwälte, die in der Steuerberatung tätig sind, gelten die Ausführungen nur bedingt, da die StBVV nur in Teilen für sie anwendbar ist.
1 Gesetzliche Grundlagen
1.1 Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung
Seit der zum 1.4.1982 eingeführten Gebührenordnung für Steuerberater gelten die in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) enthaltenen Gebührenregelungen für die dort aufgeführten steuerberatenden Tätigkeiten als gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Steuerberatungshonorars. Dies ist zunächst für die in der Steuerberatung Tätigen praktisch, denn die Regelungen der StBVV gelten auch dann, wenn über das Honorar nicht gesprochen wurde. Immer vorausgesetzt, die Auftragserteilung ist nicht streitig. Denn diese muss im Zweifel von der auftragnehmenden Person r, (Steuerberater/ Steuerberatungsgesellschaft) , nachgewiesen werden.
So wurde z. B. die Mitbeauftragung durch die Ehefrau des Mandanten vom AG Bielefeld abgelehnt, obwohl bei der Einkommensteuerveranlagung die gemeinsame Veranlagung der Eheleute gewählt wurde, die Ehefrau dem Steuerberater Unterlagen für die Bearbeitung der Steuererklärung zur Verfügung gestellt hatte, sie die Einkommensteuererklärung mit unterschrieben hatte und dem Steuerberater auch eine Vollmacht zur Vertretung gegenüber dem Finanzamt erteilt hatte. Trotzdem lehnte das AG Bielefeld eine Beauftragung durch die Ehefrau ab und verneinte einen Honoraranspruch.
Und noch eine Einschränkung gilt: Das StBerG unterscheidet zwischen den in § 33 StBerG benannten Tätigkeiten – Beratung in Steuersachen – und den mit der Steuerberatung vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG. Die mit der Steuerberatung vereinbaren Tätigkeiten werden von der StBVV nicht erfasst. Je nach Art der Tätigkeit gelten für diese Aufgaben spezielle gesetzliche Regelungen, wie dies etwa für die Insolvenzverwaltung, die Zwangsverwaltung oder Betreuungder Fall ist, d. h., die Vergütung richtet sich in diesen Fällen nach den Spezialgesetzen.
Für die Rechtsanwaltschaft, die steuerberatend tätig wird, gilt die StBVV nicht unmittelbar. Ihre Honorierung richtet sich nach den Regelungen des RVG. Allerdings verweist § 35 Abs. 1 RVG auf bestimmte Regelungen der StBVV, sodass die StBVV über das RVG mittelbar für anwendbar erklärt wird, wenn auch nur in Teilbereichen. Für anwendbar erklärt werden die Regelungen in den §§ 23–39 i. V. m. 10, 13 StBVV, also im Wesentlichen für die Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung allgemeiner Steuer(erklärungs)pflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Die übrigen Regelungen der StBVV gelten nicht automatisch für Rechtsanwälte. Die Vergütung richtet sich dann nach den Regelungen des RVG, etwa in Rechtsbehelfsverfahren, insbesondere auch bei Einspruchsverfahren. Soll statt des RVG für alle Tätigkeiten die StBVV gesamt gelten, muss dies zwischen den Parteien nach den für die Rechtsanwaltschaft geltenden Regelungen vereinbart werden.
Steuerberater, für welche die StBVV zur Anwendung kommt, sind verpflichtet, ihre Mandantschaft auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere Gebühr als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann. Dieser Hinweis ist in Textform zu erteilen.
Hinweispflicht gilt in allen Fällen
Die Hinweispflicht gilt unabhängig davon, ob im konkreten Fall von den Regelungen der StBVV abgewichen wird. Auch in Fällen, in denen die Regelungen der StBVV gelten sollen, ist darauf hinzuweisen.
Dieser Hinweis ist nach überwiegender Auffassung nicht zwingend in einer Vergütungsvereinbarung vorzunehmen, sondern er darf auch in der Beauftragung oder in der Bevollmächtigung oder einem anderen in Textform abgegebenen Dokument vorgenommen werden. Begründet wird die Auffassung mit dem Wortlaut. Entscheidungen des BGH dazu sind bislang nicht ergangen. Deshalb sollte, wenn möglich, der Hinweis in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen werden. Wird eine solche nicht getroffen, sollte sie in einem anderen Dokument aufgenommen werden. Aus Beweisgründen sollte stets darauf geachtet werden, dass das Dokument von der auftraggebenden Person bestätigt wird.
Unklar ist, welche Folgen eintreten, wenn der Hinweis nicht oder nicht in richtiger Form, etwa nicht in Textform, erteilt wird. Entscheidungen sind dazu, soweit ersichtlich, nicht ergangen. Denkbar wäre, dass der Mandant behauptet, bei Kenntnis von dieser Möglichkeit hätte er ein niedrigeres Honorar verhandelt oder hätte ein anderes ...