Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Keine Nachholung einer Unterschrift eines zuständigen Sachgebietsleiters ist zulässig.
Sachverhalt
Nach einer Betriebsprüfung schlossen die Klägerin und der zuständige Sachgebietsleiter eine tatsächliche Verständigung ab, in der Einigkeit dahingehend vereinbart wurde, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Einvernehmlich wurden die Einnahmen um 15 TEUR netto in jedem Prüfungsjahr erhöht. Ferner wurde unter Verweis auf das BMF, Schreiben v. 30.7.2008 zur tatsächlichen Verständigung vereinbart, dass die Unterschrift des zuständigen Sachgebietsleiters des Veranlagungsbezirks nachgeholt werden solle. Dies geschah auch. Gleichwohl kam es anscheinend zu Streitigkeiten. In jedem Fall wurde im Rahmen eines Klageverfahrens die Rechtmäßigkeit der Nachholung der Unterschrift in Frage gestellt.
Entscheidung
Die Klage hatte letztlich keinen Erfolg. Zwar stellte das FG Rheinland-Pfalz fest, das die tatsächliche Verständigung unwirksam sei, gleichwohl sei die Höhe der Schätzung nicht zu beanstanden. Die Nachholung der Unterschrift sei nicht rechtmäßig, da die persönliche Anwesenheit dieses Beamten den Beteiligten die besondere Bedeutung ihrer Erklärung vor Augen führen soll. Zuständig sei hier der Sachgebietsleiter des Veranlagungsbezirks gewesen, der aber nicht anwesend gewesen sei. Entgegen der Ansicht des BMF sei eine Heilung nicht möglich. Gleichwohl sei die Zuschätzung nicht zu beanstanden.
Gewonnen und dabei nichts erreicht. So lässt sich das Ergebnis des Klageverfahrens hier zusammenfassen. Zwar stellte das Gericht fest, dass die Formalien für eine wirksame tatsächliche Verständigung nicht erfüllt seien, doch wurde die Schätzung nicht beanstandet. Das BMF hat seine Verwaltungsansicht zur tatsächlichen Verständigung in einem Schreiben v. 30.7.2008 niedergelegt (BMF, Schreiben v. 30.7.2008, BStBl 2008 I S. 831). Der BFH fordert für die Wirksamkeit einer verbindlichen Auskunft, dass diese auf Seiten der Behörde von einem Amtsträger abgeschlossen wird, der für die Veranlagung zuständig ist. Dies war hier nicht der Fall. In seinem oben genannten Schreiben hat das BMF aber unter anderem dargestellt, dass dieser Mangel durch Zustimmung geheilt werden kann. Dies sah das Finanzgericht anders, da der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung stets die Anwesenheit des zuständigen Amtsträgers erfordere. Tatsächlich erscheint die Ansicht des BMF vorzugswürdig, da sie der Gegebenheit der Praxis entgegenkommt. Oftmals wird die Verständigung mit dem zuständigen Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung abgeschlossen werden, den Sachgebietsleiter für die Veranlagung zwingend hinzuziehen zu müssen, erscheint als eine reine Formalie. Entschärft wird diese Frage allerdings dadurch, dass vielfach die Betriebsprüfung auch für die Auswertung der Feststellung zuständig ist. Die hier zu entscheidende Frage stellt sich dann nicht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2012, 3 K 2493/10