Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

 

1.

wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,

 

2.

wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder

 

3.

soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

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