Das Wohngeld richtet sich nach
1. |
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8), |
2. |
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und |
3. |
dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) |
und ist nach § 19 zu berechnen.
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