Rechtsgrundlage für die Sachbezugswerte ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Anwendungsbereich der Sachbezugswerte sind die Lohnsteuer und die Sozialversicherung. Sie legen für Zwecke der Lohnsteuer- und Beitragserhebung für bestimmte Sachbezüge eine vereinfachte Wertermittlung fest. Für freie Verpflegung bzw. freie Unterbringung gelten gesonderte Werte, die verschiedenen Berechnungsverfahren unterliegen. In der SvEV werden die Werte für diese Sachbezüge im Normalfall jährlich festgelegt. Diese gelten für das gesamte Bundesgebiet einheitlich.
1.2.1 Sachbezugswerte für freie Unterkunft
Welche monatlichen Sachbezugswerte für freie Unterbringung bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung für 2025 bundesweit anzusetzen sind, kann aus der folgenden Übersicht entnommen werden:
Art des Sachbezugs |
Betrag monatlich |
Unterkunft |
282 EUR |
Wohnung |
ortsübliche Miete |
Die Bewertung der Unterkunft mit dem amtlichen Sachbezugswert ist unbillig, wenn der überlassene Wohnraum vom Durchschnittsstandard wesentlich abweicht, vor allem wenn die Unterkunft nicht den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Die Anwendung der für diese Fälle in der SvEV als Alternative vorgesehenen Bewertung der Unterkunft mit vereinfachten Quadratmeterpreisen ist z. B. für die Unterbringung in Wohncontainern oder Wohnwagen zu bejahen.
1.2.2 Sachbezugswerte in der Sozialversicherung
Die genannten Werte sind nicht nur bei der Lohnsteuer zu beachten. Sie sind auch in der Sozialversicherung maßgeblich, falls der Arbeitgeber freie Unterkunft gewährt. Dies gilt bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung, soweit dabei die Höhe des Arbeitsentgelts von Bedeutung ist (z. B. bei der Prüfung, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt) und für die Beitragserhebung. Soweit der Arbeitgeber die Unterbringung nicht unentgeltlich, sondern verbilligt gewährt, ergibt sich der steuerpflichtige Arbeitslohn bzw. der maßgebliche Wert für die Beitragserhebung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt des Arbeitnehmers und dem jeweiligen Sachbezugswert.