Zu § 1 und § 2 a des Gesetzes

1. Begünstigter Personenkreis

 

(1) Eine Prämie erhalten natürliche Personen,

  • die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind und dabei in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
  • spätestens am Ende des Sparjahrs das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind und
  • Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus gemacht haben (§ 1 WoPG).

Es ist unschädlich, wenn der Prämienberechtigte nicht während des gesamten Sparjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Die Voraussetzungen der Prämienberechtigung müssen in der Person des Vertragsinhabers gegeben sein; dies gilt auch, wenn der Vertrag einen Dritten begünstigt (Abschnitt 3 Abs. 3 Satz 1).

 

(2) Zusammenschlüsse natürlicher Personen, die als solche nicht einkommensteuerpflichtig sind - z.B. nichtrechtsfähige Vereine, Erbengemeinschaften, Personengesellschaften -, sind nicht prämienberechtigt. Jedoch kann der einzelne Beteiligte nach Maßgabe seiner persönlichen Verhältnisse mit den ihm nachweislich zuzurechnenden Aufwendungen prämienberechtigt sein (BFH vom 10.2.1961, III 2/60 U - BStBl 1961 III S. 224).

 

(3) Wegen des Begriffs "Aufwendungen zu, Förderung des Wohnungsbaus" vgl. Abschnitte 3 bis 8.

2. Einkommensgrenzen

 

(1) Für die Prämienberechtigung sind die Einkommensverhältnisse des Sparjahrs maßgebend. Die Einkommensgrenze beträgt für Alleinstehende (Abschnitt 10 Abs. 2) 50.000 DM und für Ehegatten (Abschnitt 10 Abs. 3) 100.000 DM. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist für jedes Kind im Sinne des § 32 EStG der jeweils in Betracht kommende Kinderfreibetrag zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 5 EStG); dabei ist stets der Kinderfreibetrag für das gesamte Sparjahr zugrunde zu legen.

 

(2) Zu den Folgen einer nachträglichen Änderung des zu versteuernden Einkommens wird auf § 19 Abs. 1 WoPDV, Abschnitt 11 Abs. 2 Satz 1, Abschnitt 12 Abs. 4, Abschnitt 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 hingewiesen.

Zu § 2 und § 5 des Gesetzes

3. Prämienbegünstigte Aufwendungen (Allgemeines)

 

(1) Die prämienbegünstigten Aufwendungen ergeben sich abschließend aus § 2 Abs. 1 WoPG. Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, sind nur prämienbegünstigt, soweit kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des 5. Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) besteht (§ 1 Nr. 1 WoPG). Bei Änderungen des Anspruchs auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist § 19 Abs. 2 WoPDV zu beachten. Die Wohnungsbauprämie gehört nicht zu den prämienbegünstigten Aufwendungen. Von dem Unternehmen gutgeschriebene Zinsen abzüglich etwaiger Steuern, z.B. des Zinsabschlags, können als prämienbegünstigte Aufwendungen verwendet werden. Beiträge an dieselbe Bausparkasse, die nach Abzug des Betrags, für den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, im Sparjahr weniger als 100 DM betragen, sind keine prämienbegünstigten Aufwendungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG).

 

(2) Rückwirkende Vertragsvereinbarungen sind nicht anzuerkennen. Die Vereinbarung über die Erhöhung der Bausparsumme ist als selbständiger Vertrag (Zusatzvertrag) zu behandeln (BFH vom 7.3.1975, VI R 120/72, BStBl 1975 II S. 532). Werden Bausparverträge zusammengelegt, wird die Bausparsumme herabgesetzt oder der Vertrag geteilt, so liegt lediglich eine Änderung des bisherigen Vertrags vor, die das Abschlußdatum nicht berührt.

 

(3) Der Prämienberechtigte kann prämienbegünstigte Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 WoPG auch zugunsten Dritter erbringen. Soweit die angesammelten Beträge als Voraussetzung für die Prämie zu dem vertragsmäßigen Zweck verwendet werden müssen, tritt der Begünstigte an die Stelle des Prämienberechtigten. Stirbt der Prämienberechtigte vor dem Ende der Einzahlungsdauer, so kann der Vertrag von seinem Rechtsnachfolger fortgesetzt werden. Das gilt auch, wenn der Vertrag im Wege einer Erbauseinandersetzung auf einen Miterben übertragen worden ist (BFH vom 15.6.1973, VI R 12/73, 255/71, BStBl 1973 II S. 737). Die am Ende des Todesjahres gutgeschriebenen Zinsen gehören zu den Bausparbeiträgen des Rechtsnachfolgers. Für die Prämienbegünstigung der Aufwendungen, die vom Fortsetzenden erbracht werden, kommt es allein auf dessen persönliche Verhältnisse an.

 

(4) Haben Ehegatten einen Vertrag gemeinsam abgeschlossen, so kommt es in bestimmten Fällen - z.B. bei vorzeitiger Verfügung wegen Arbeitslosigkeit oder bei Ehegatten, die als Alleinstehende zu behandeln sind (Abschnitt 10 Abs. 2), oder bei Fortsetzung des Vertrags nach Scheidung der Ehe - darauf an, welcher der Ehegatten die Aufwendungen geleistet hat. Für diese Feststellung kann den Angaben der Ehegatten im allgemeinen gefolgt werden, es sei denn, daß sich aus den Unterlagen, wie es z.B. bei vermögenswirksamen Leistungen der Fall sein kann, etwas anderes ergibt.

4. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung eines Baudarlehens

 

(1) Baudarlehen sind Darlehen, die bestimmt sind

 

1.

zum Bau, zum Erwerb oder zu einer - gemess...

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