OFD Bremen, Verfügung v. 28.7.1997, S 2376 - St 22

Lohnsteuerliche Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird § 41 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ist – wie bei Wohnungseigentümergemeinschaften – ein Betrieb im vorstehenden Sinn nicht vorhanden, gilt der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland als Betriebsstätte § 41 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Erfüllt bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Verwalter sämtliche die Gemeinschaft betreffenden Arbeitgeberpflichten (Einstellung bzw. Entlassung des Personals, Zusammenstellung der für den LSt-Abzug maßgebenden Lohnteile, Abgabe der LSt-Anmeldungen und Abführung der LSt-Abzugsbeträge), so befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung am Sitz des Verwalters. Hat der Verwalter die Rechtsform einer juristischen Person, so ist das für die juristische Person zuständige FA auch Betriebsstätten-FA für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Somit ist das für die Verwaltungsfirma zuständige FA zugleich Betriebsstätten-FA für die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Zu beachten ist, daß für jede vom Verwalter betreute Wohnungseigentümergemeinschaft eine gesonderte LSt-Anmeldung abzugeben ist und daß auch ggf. Prüfungsanordnungen nur für die einzelne Wohnungseigentümergemeinschaft ergehen dürfen.

 

Normenkette

EStG § 41 Abs. 2

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