OFD Berlin, Verfügung v. 1.2.1999, St 423 - S 2376 - 1/99
Hauswarte und andere Personen, die zur Wartung von Wohnhäusern beschäftigt werden, stehen zu dem jeweiligen Hauseigentümer in einem Dienstverhältnis. Arbeitgeber im steuerlichen Sinn ist danach der Hauseigentümer, auch wenn er sich von einem Hausverwalter vertreten läßt. Es ist deshalb i.d.R. für jeden Hauseigentümer, der Arbeitnehmer beschäftigt, ein Arbeitgeberkonto zu führen.
Betriebsstätte i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 EStG des Arbeitgebers (Hauseigentümers) ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird (s. auch § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Zuständig für die lohnsteuerliche Erfassung ist das FA, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers (Hauseigentümers) befindet. Auf die Rechtsform eines möglichen Hausverwalters kommt es hierbei nicht an, da dieser nachLStR 132 Satz 3 nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers angesehen werden kann.
Ist – wie bei Wohnungseigentümergemeinschaften – ein Betrieb im vorstehenden Sinn nicht vorhanden, gilt der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland als Betriebsstätte § 41 Abs. 2 Satz 2 EStG). Erfüllt bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Verwalter sämtliche die Gemeinschaft betreffenden Arbeitgeberpflichten (Einstellung bzw. Entlassung des Personals, Zusammenstellung der für den LSt-Abzug maßgebenden Lohnteile, Abgabe der LSt-Anmeldungen und Abführung der LSt-Abzugsbeträge), so befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung am Sitz des Verwalters.
Somit ist das für die Verwaltungsfirma zuständige FA zugleich Betriebsstätten-FA für die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Zu beachten ist, daß für jede vom Verwalter betreute Wohnungseigentümergemeinschaft eine gesonderte LSt-Anmeldung abzugeben ist und daß auch ggf. Prüfungsanordnungen nur für die einzelne Wohnungseigentümergemeinschaft ergehen dürfen.
Die Zuständigkeit für neue Fälle richtet sich nach vorstehenden Regelungen. Die bisherige Regelung zur Führung von Sammellohnkonten gem. TOP 15 der Verfügung Nr. 45/1982, LSt-Nr. 274 vom 15.4.1982, St 42 a – S 2525 – 3/81 wird hiermit aufgehoben. Ab 1.1.2000 ist auch für Altfälle ausschließlich nach den neuen Regelungen zu verfahren.
Normenkette
EStG § 41 Abs. 2