(1) 1Jedes als gemeinnützig anerkannte Wohnungsunternehmen hat sich regelmäßigen Prüfungen des Prüfungsverbands zu unterwerfen, dem es gemäß § 14 angehört, falls nicht eine Ausnahme zugelassen ist. 2Der Prüfungsverband kann mit Zustimmung oder auf Verlangen der Anerkennungsbehörde außerordentliche Prüfungen auf Kosten des Wohnungsunternehmens durchführen.

 

(2) Die Prüfung ist auch auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 2 bis 15 zu erstrecken.

 

(3) 1Bei Wohnungsunternehmen, die nicht Genossenschaften sind, ist die Prüfung alljährlich vor Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen. 2Dabei ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung zu prüfen, bevor er dem Aufsichtsorgan vorgelegt wird. 3Anstelle der Prüfungsbescheinigung des § 59 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ist unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 322 des Handelsgesetzbuchs ein Bestätigungsvermerk zu erteilen. 4Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Abschluß nicht festgestellt werden; ein trotzdem festgestellter Jahresabschluß ist nichtig.

 

(4) Im übrigen finden auf die Prüfungen die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes bei Genossenschaften unmittelbar, bei den anderen Wohnungsunternehmen sinngemäß Anwendung.

 

(5) Die Prüfungsberichte sind von dem Wohnungsunternehmen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde binnen zwei Monaten nach Abschluß der Prüfung vorzulegen.

 

(6) Die Anerkennungsbehörde ist jederzeit berechtigt, alle Unterlagen und Auskünfte einzuholen, die sie für erforderlich erachtet, und Einblick in alle Geschäftsvorgänge und den Betrieb des Unternehmens zu nehmen, nötigenfalls auch von sich aus eine außerordentliche Prüfung durch eine von ihr zu bestimmende Stelle auf Kosten des Unternehmens vornehmen zu lassen.

 

(7) Jede Änderung der Satzung ist der Anerkennungsbehörde sofort mitzuteilen.

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