Leitsatz
Eine 60 qm-Wohnung ist als Zweitwohnung am Tätigkeitsort ausreichend. Aufwendungen für eine größere Wohnung sind nur gekürzt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar.
Sachverhalt
Der Kläger hat als Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Streitig ist der Umfang des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Sonderbetriebsausgaben. Das Finanzamt hat nur Aufwendungen für eine ca. 60 qm große Wohnung als notwendig anerkannt. Nach Auffassung des Klägers ist die Prüfung der "Notwendigkeit" der Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG nur bei Werbungskosten erforderlich, da in § 4 Abs. 4 EStG zum Betriebsausgabenabzug eine entsprechende Regelung nicht enthalten sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nur zu einem Teil steuerlich berücksichtigt. Die Voraussetzungen für einen Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten entsprechen einander, insbesondere ist auch bei Betriebsausgaben der Abzug von Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, insoweit nicht möglich, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Notwendig sind die Kosten für eine Unterkunft insbesondere dann nicht, wenn die Größe der Zweitwohnung den für eine Einzelperson erforderlichen Wohnraum deutlich übersteigt (BFH, Urteile v. 16.3.1979, VI R 126/78, BStBl 1979 II S. 473, v. 27.7.1995, VI R 32/95, BStBl 1995 II S. 841 sowie FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.2.1995, 1 K 1672/94 und FG Köln, Urteil v. 14.5.1997, 2 K 4711/95, EFG 1997 S. 1108). Als höchstens erforderlich erachteten die Finanzgerichte grundsätzlich eine Wohnfläche von 60 qm und eine Miete zum Mittelwert des unteren Mietpreisgefüges, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist Der erkennende Senat schließt sich der nahezu einhelligen Ansicht der Finanzgerichte an. Danach scheidet im Streitfall der Abzug weiterer Aufwendungen über den vom Finanzamt anerkannten Betrag hinaus aus. Eine Wohnfläche von 60 qm ist für eine Einzelperson als ausreichend zu beurteilen. Diese Grundfläche entspricht einer typischen mittleren 2-Zi-Wohnung in München, so dass bei einer derartigen Fläche das allgemeine Bedürfnis nach einer Trennung von Wohn- und Schlafzimmer befriedigt werden kann.
Hinweis
Da der BFH die 60 qm-Grenze noch nicht ausdrücklich bestätigt hat, hat das FG die Revision zugelassen, welche unter dem Az. VIII R 48/07 beim BFH anhängig ist. In diesem Verfahren hat der BFH die Fragen zu klären, ob beim Betriebsausgabenabzug andere Kriterien gelten als beim Werbungskostenabzug und ob die Begrenzung auf eine 60 qm große Wohnung zulässig ist. in vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO hingewiesen werden.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 27.06.2007, 1 K 621/05