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Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

1. Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, trägt das FA die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

2. Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 421, § 426, § 427, § 428, § 430, § 742, § 1006 BGB, § 76 Abs. 1 FGO, § 44 AO, § 26, § 26b EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin eröffnete im Jahr 2003 zusammen mit ihrem Ehemann (E) bei einer Bank ein Direkt-Depot mit Extra-Konto, über das die Ehegatten jeweils allein und unbeschränkt verfügen konnten (Oder-Depot) und auf das E Beträge einzahlte. Von diesem Guthaben erwarb E Aktien für das Direkt-Depot der Eheleute. Ferner überwies E Beträge vom Extra-Konto auf sein Girokonto, für das die Klägerin Vollmacht hatte und das beide Ehegatten regelmäßig zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts nutzten. E kaufte ferner als alleiniger Erwerber ein Grundstück, das von der Familie nunmehr zu Wohnzwecken genutzt wird und dessen Kaufpreis von dem Guthaben auf dem Extra-Konto beglichen wurde. Bei der Einkommensteuer waren Spekulationsgewinne und Zinsen aus dem Extra-Konto und dem Direkt-Depot den Eheleuten je z...

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