OFD Magdeburg, Verfügung v. 8.8.2013, S 2342 - 98 - St 223
Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage erörtert, wie die weitergeleiteten Erstattungen von Krankenversicherungen nach § 37 SGB V für die häusliche Pflege durch ‚außenstehende’ Privatpersonen sowie von vergleichbaren Erstattungen aufgrund anderer Sozialleistungsgesetze steuerlich zu behandeln sind. Dabei stand vor allem der sachliche und persönliche Anwendungsbereich von § 3 Nr. 36 EStG im Vordergrund.
Im Ergebnis haben sich die Sitzungsvertreter mehrheitlich dafür ausgesprochen, § 3 Nr. 36 EStG außer auf Leistungen an Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI auch auf vergleichbare Fälle von weitergeleiteten Erstattungen für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung von Hilfsbedürftigen anzuwenden. Solche vergleichbaren Fälle liegen vor, bei
- Erstattungen von Krankenversicherungen nach § 37 SGB V für häusliche Pflege durch Privatpersonen, für selbst beschaffte Haushaltshilfen nach § 38 Absatz 4 SGB V und so genannte Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sowie für entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären,
- Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Leistungen aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge,
- Leistungen der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder und Leistungen der freien Heilfürsorge (oder unentgeltliche truppenärztliche Versorgung), wenn der Betreffende trotz Pflegebedürftigkeit (vorübergehend) noch im aktiven Dienst ist (bzw. im Einzelfall sein sollte),
- Leistungen im Sozialhilferecht (SGB XII) und
- entsprechende Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
Steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG sind jedoch nur die weitergeleiteten Erstattungen, soweit diese das Pflegegeld der Stufe III nach § 37 SGB XI nicht übersteigen. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte Vergütungen. Dies gilt auch, wenn die ‚Gesamtvergütung’ unterhalb der Höhe des Pflegegelds nach § 37 SGB XI bleibt.
Wegen des persönlichen Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 36 EStG ist die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörigen sind, nur zu gewähren, wenn sie eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 36