Die Zahlungsverjährung wird durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Hierunter fällt
- die schriftliche Zahlungsaufforderung,
- die schriftliche Mahnung (§ 259 AO), wobei auch ein Postnachnahmeauftrag als Mahnung gilt (§ 259 S. 2 AO) sowie
- jedes andere wirksam bekannt gegebene Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung an den Steuerpflichtigen
(BFH v. 27.4.1995 – VII R 90/93, BFH/NV 1995, 943). Auch der Steuerpflichtige kann seine Erstattungsansprüche gegenüber dem FA schriftlich geltend machen und damit die Verjährung unterbrechen. Mündliche Zahlungsaufforderungen reichen dagegen auf beiden Seiten für eine Verjährungsunterbrechung nicht aus.
Zölle und Verbrauchsteuern: Die Verjährung wird bei Zöllen und Verbrauchsteuern durch Zahlungsaufschub unterbrochen.
Stundung und Erlassantrag: Eine Stundung führt ebenfalls zur Verjährungsunterbrechung, nicht dagegen der Antrag des Steuerpflichtigen auf Erlass der Steuerschuld oder die Niederschlagung von Steueransprüchen. Es handelt sich bei Letzterem um eine innerbehördliche Entscheidung, den Anspruch vorläufig nicht mehr geltend zu machen, weil feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder ihre Kosten im Verhältnis zum Steuerbetrag unverhältnismäßig hoch sind.
Aussetzung der Vollziehung: Eine Aussetzung der Vollziehung im außergerichtlichen (§ 361 AO) oder gerichtlichen (§ 69 FGO) Verfahren führt zur Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist (zur unterbrechenden Wirkung eines Schriftsatzes des Hauptzollamts im Aussetzungsverfahren s. BFH v. 23.2.2010 – VII R 9/08, BStBl. II 2011, 667).
Sicherheitsleistung: Durch Sicherheitsleistung (§§ 241–248 AO) wird die Verjährung unterbrochen, wenn sie für einen genau bestimmten Zahlungsanspruch gilt. Nur eine nach Beginn der Verjährungsfrist erfolgte Sicherheitsleistung hat Unterbrechungswirkung, eine vorher erbrachte Sicherheitsleistung dagegen nicht.
Vollstreckungsaufschub: Durch einen Vollstreckungsaufschub wird die Zahlungsverjährung unterbrochen, wenn die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellt oder einschränkt oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufhebt, weil im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist. Die Unterbrechungswirkung setzt jedoch voraus, dass die Maßnahme dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Zusage des Vollstreckungsaufschubs schriftlich oder mündlich erfolgt (FG Rh.-Pf. v. 8.2.2012 – 2 K 1893/10, EFG 2012, 1005). Die interne, dem Steuerpflichtigen nicht mitgeteilte Einstellung der Zwangsvollstreckung hat dagegen keine Unterbrechungswirkung.
Vollstreckungsmaßnahmen: Die Verjährungsfrist wird unterbrochen durch Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörde, die der zwangsweisen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs dienen, insb. durch Forderungspfändungen, Sachpfändungen, Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bei unbeweglichem Vermögen sowie durch Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Ergeht eine solche Aufforderung rechtswidrig, hat sie gleichwohl unterbrechende Wirkung (BFH v. 21.6.2010 – VII R 27/08, BStBl. II 2011, 331).
Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner fruchtlose Pfändungen, das Betreten von Räumen des Vollstreckungsschuldners zum Zweck der Vollziehung von Pfändungen durch den Vollziehungsbeamten sowie Vollziehung eines dinglichen Arrests. Eine Pfändungsverfügung des FA gegen einen Dritten unterbricht die Zahlungsverjährung auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner in dem betreffenden Zeitpunkt keine passive Handlungsfähigkeit besitzt (BFH v. 21.11.2006 – VII R 68/05, BStBl. II 2007, 291).
Innerdienstliche Maßnahmen der Vollstreckungsstelle, wie z.B. die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags an den Vollziehungsbeamten, bewirken noch keine Unterbrechung. Die Anfrage des FA beim Amtsgericht, ob im Schuldverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, ob der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, ist keine Unterbrechungshandlung (BFH v. 24.9.1996 – VII R 31/96, BStBl. II 1997, 8).
Insolvenzverfahren: Zahlungsverjährungen werden auch dadurch unterbrochen, dass von den Finanzbehörden der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren angemeldet, in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan aufgenommen oder in ein Verfahren einbezogen wird, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat (BFH v. 1.9.2015 – VII B 178/14, BFH/NV 2015, 1667).
Ermittlungen der Finanzbehörden können ebenfalls Unterbrechungswirkung erzeugen. Dies gilt für Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Ermittlungen gegen den Steuerpflichtigen oder Haftungsschuldner, die die Festsetzung des Steueranspruchs oder des Haftungsanspruchs bezwecken, sind dagegen keine Unterbrechungshandlungen. Eine Wohnsitzanfrage des FA beim Einwohnermeldeamt führt daher nur dann zur Unterbrechung, wenn das FA im Hinblick auf die Realisierung s...