Lohnsteuerhilfevereine und ihre Beratungsstellenleiter dürfen für die von ihnen angebotenen Dienste werben, wenn die Werbung sowohl in Form als auch vom Inhalt her sachlich erfolgt.
Sinn der Zertifizierung ist es, Verbraucher darauf hinzuweisen, dass die Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins die in der Norm 77700 aufgestellten allgemeinen Qualifikationsanforderungen erfüllt, folglich muss sie damit werben dürfen.
Wer seine Beratungsstelle DIN-konform führt, sollte sich auch zertifizieren lassen. Ein Verbraucher, der bei Werbeanzeigen zweier Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen in der einen Anzeige auf den Text "geprüft nach DIN 77700" stößt oder das entsprechende Prüfsiegel vorfindet, in der anderen Anzeige dagegen nicht, wird sich mit seinen Steuerangelegenheiten regelmäßig eher an den zertifizierten Beratungsstellenleiter wenden.
Die DIN-Norm liefert der wettbewerbsrechtlichen Praxis keine Hinweise auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit wettbewerblichen Verhaltens. Wirbt man mit der unzutreffenden Behauptung, man sei nach DIN 77700 zertifiziert, ist dies irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig. Dies ist der Fall, wenn ein Berater, der lediglich den Teil des Zertifizierungsverfahrens nach den Abschn. 4 und 5 der DIN 77700 erfolgreich durchlaufen hat, uneingeschränkt unter Nennung der DIN 77700 mit der Zertifizierung wirbt und damit den Verbraucher über das Vorliegen eines Zertifikats bezüglich der Abschn. 6 und 7 der DIN 77700 täuscht. Liegen lediglich eine Sachkundebescheinigung oder ein Teilzertifikat vor, muss dies in der Außendarstellung nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht werden. Das Prüfsiegel darf in diesem Fall nicht verwendet werden.
Soweit und solange ein erworbenes Zertifikat Gültigkeit hat, kann sein Inhaber es werblich einsetzen, und zwar beliebig in Zeitungsanzeigen, Werbebroschüren, auf Beratungsstellenschildern, im Internet oder was immer ihm an zulässigen Medien zur Verfügung steht. Formal geschieht dies etwa durch den Text "geprüft nach DIN 77700" und/oder die bildliche Wiedergabe des von der Zertifizierungsstelle vergebenen Prüfsiegels.
Dabei stellt sich der Beratungsstellenleiter sogar besser als ein Steuerberater, dem das Berufsrecht lediglich eine auf die Organisation der Praxis, d. h. also das Qualitätsmanagement beschränkte Zertifizierung (in etwa den Abschn. 6 und 7 der DIN 77700 entsprechend) erlaubt und demgemäß auch nur den beschränkten werblichen Einsatz eines so erworbenen Zertifikats. Die BOStB enthält allerdings insoweit kein ausdrückliches Verbot.
Die Nutzung des Zertifikats bleibt, auch wenn es als solches nicht wie etwa Berufsbezeichnungen einen gesetzlichen Schutz gegen missbräuchliches Führen erfährt, durch jemanden, der es nicht oder nicht rechtmäßig erworben hat, nicht ohne rechtliche Sanktionen. Neben Unterlassungsansprüchen kann ein Vergütungsanspruch gegen denjenigen, der im Vertrauen auf das Vorliegen des Zertifikats einen Vertrag abgeschlossen hat, verloren gehen. Zudem können Schadensersatzansprüche auf die falsche Zusicherung des Vorliegens des Zertifikats gestützt werden, ohne dass ein weiterer Schuldnachweis erbracht werden muss. Wer mit einem vorgetäuschten Zertifikat ein bezahltes Vertragsverhältnis eingeht, obwohl er weiß, dass er die Tätigkeit mangels Kenntnissen und Fähigkeiten nicht ordnungsgemäß erbringen kann, kann wegen Betrugs belangt werden.