Kurzbeschreibung
Der Steuerberater als Arbeitgeber wird regelmäßig mit dem Thema "Zeugnis" konfrontiert, wenn er Personal entlassen muss bzw. neues Personal einstellen will. Als Arbeitgeber muss er wissen, wann und wie er den Zeugnisanspruch seines Mitarbeiters zu erfüllen hat, um zeit- und kostenaufwendige Auseinandersetzungen mit seinem Mitarbeiter vermeiden zu können.
Wichtige Hinweise
Der Zeugnisanspruch des Mitarbeiters ergibt sich aus § 630 BGB und § 109 GewO. Verlangt ein Arbeitnehmer nicht nur ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, sondern außerdem auch einen bestimmten Zeugnisinhalt, so muss er im Klageantrag genau zu bezeichnen, was das Zeugnis in welcher Form enthalten soll. Denn nur wenn der Entscheidungsausspruch bereits eine hinreichend klare Zeugnisformulierung enthält, wird verhindert, dass sich der Streit über den Inhalt des Zeugnisses vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht.
Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Ein vom Arbeitgeber auszustellendes qualifiziertes Zeugnis muss schriftlich (§ 126 BGB) und in erster Linie wahr sein (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Daneben darf das Zeugnis gem. § 109 Abs. 2 GewO keine unklaren Formulierungen enthalten, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO.
Der gesetzlich geschuldete Inhalt eines Zeugnisses bestimmt sich maßgebend nach dessen Zweck. So dient ein Arbeitszeugnis in erster Linie dem Arbeitnehmer regelmäßig als wichtiger Teil seiner Bewerbungsunterlagen. Das Zeugnis muss daher ein möglichst objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln. Zudem muss der Arbeitgeber bei Abfassung des Zeugnisses einen wohlwollenden und objektiven Maßstab anlegen.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen "zur vollen Zufriedenheit" erbracht, muss der Arbeitnehmer im Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen die Tatsachen vortragen und beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. Welche Schlussnoten in den Zeugnissen einer Branche am häufigsten vergeben werden, ist ohne unmittelbaren Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast für die zusammenfassende Gesamtbeurteilung der Leistung im Arbeitszeugnis.
Bei geplanten Neueinstellungen spielt das qualifizierte Zeugnis neben dem persönlichen Eindruck eine wesentliche Rolle, da der Steuerberater aus einem Arbeitszeugnis des vorhergehenden Arbeitgebers bei Kenntnis der Zeugnissprache interessante Informationen über den Bewerber erhält und damit gegebenenfalls geeignetes Material für eine begründete Ablehnung. Aufgrund der §§ 3, 2 AGG muss der Steuerberater bei Ablehnung eines Bewerbers aus sonstigen Gründen ja befürchten, auf Schadensersatz verklagt zu werden (§ 15 Abs. 2 AGG).
Ein Mitarbeiter kann beim Arbeitsgericht die Berichtigung (Ergänzungen etc.) eines Zeugnisses einklagen.
Zeugnis für einen Steuerfachangestellten (zufrieden stellende Leistungen, Gesamtnote befriedigend)
Herr Florian Mayer, geb. am 17.11.1995, wurde in meiner Steuerberaterkanzlei vom 1.8.2020 bis zum 31.7.2021 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages i. S. des § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG als Steuerfachangestellter eingestellt.
Herr Florian Mayer hat einen meiner vier Teamleiter, der ihm gegenüber fachlich und für den Umfang der zu übertragenden Aufgaben weisungsbefugt war, bei...