(1) Sollen nach dem Willen des Erblassers die testamentarischen Erben die alleinigen Erben sein, werden, wenn jeder von ihnen mit einem Bruchteil eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, die Bruchteile verhältnismäßig erhöht.

 

(2) Ist jeder der testamentarischen Erben mit einem Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, werden die Bruchteile verhältnismäßig gemindert.

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