(1) Eine Forderung kann dadurch gesichert werden, daß der Schuldner dem Gläubiger eine bewegliche Sache als Pfand übergibt. Das Pfandrecht entsteht durch Vereinbarung und Übergabe der Sache.

 

(2) Das Pfandrecht sichert die Forderung in ihrer jeweiligen Höhe einschließlich der Zinsen sowie der Kosten der Geltendmachung der Forderung und der Verwertung des Pfandes.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 443 um folgende Absätze ergänzt:

„(3) Das Pfandrecht kann auch für künfige oder bedingte Forderungen gestellt werden.

(4) Gehört eine Sache nicht dem Schuldner, wir ein Pfandrecht an ihr erworben, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, im Hinblick auf das Eigentum im guten Glauben war. Der Gläubiger ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Schuldner gehört. Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen war, es sei denn, es handelt sich um Geld oder Wertpapiere.”

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