(1) Bürger und Betriebe können sich beim Abschluß, von Verträgen und bei der Vornahme von einseitigen Rechtsgeschäften vertreten lassen.

 

(2) Als Vertreter handelt, wer befugt ist, für einen anderen und in dessen Namen Verträge abzuschließen oder einseitige Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Durch das Handeln des Vertreters wird der Vertretene unmittelbar berechtigt und verpflichtet.

 

(3) Die Vertretungsbefugnis kann sich aus Rechtsvorschriften ergeben (gesetzliche Vertretung) oder durch Vollmacht begründet werden (rechtsgeschäftliche Vertretung).

 

(4) Handlungsunfähige Bürger können nicht Vertreter sein.

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