Prof. Dr. Lutz Richter, Prof. Dr. Stephan Meyering
Rz. 34
Zinsen sind als Betriebsausgaben grundsätzlich sofort abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Dazu müssen sie auf Schulden beruhen, die zum Betriebsvermögen gehören. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Schulden mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder zu dem Zweck übernommen wurden, dem Betrieb Mittel zuzuführen (bei Schulden gibt es i. d. R. kein gewillkürtes Betriebsvermögen). Die Zuordnung einer Schuld zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen hängt dabei vom Anlass ihrer Entstehung ab. Notwendig ist außerdem die tatsächliche Verwendung für betriebliche Zwecke. Ein solcher betrieblicher Zweck liegt bspw. vor, wenn die Kreditmittel verwendet werden, um Wareneingangsrechnungen zu begleichen.
Rz. 35
Der Abzug von Zinsen als Betriebsausgaben ist allerdings dreifach eingeschränkt. Zinsen auf hinterzogene Steuern gem. § 235 AO (sogenannte Hinterziehungszinsen) können ebenso nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden wie Zinsen auf Steuernachforderungen gem. § 233a AO, soweit diese gem. § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
Zudem schränkt seit der Unternehmensteuerreform 2008 die Zinsschranke i. S. v. § 4h EStG; §, 8a KStG für konzerngebundene Unternehmen (sie kann Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen betreffen) und u. U. auch für konzernungebundene Kapitalgesellschaften den Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen ein (Rz. 36-45).
Schließlich sind Zinsen dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sogenannte Überentnahmen i. S. v. § 4 Abs. 4a EStG vorliegen (Rz. 45a-45h).
Technisch werden die von diesen Regelungen betroffenen Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben außerbilanziell hinzugerechnet.