Ist die Vollziehung eines Steuerbescheids oder eines Bescheids über Kindergeld (Rückforderung) für ein Einspruchs- oder Klageverfahren nach § 361 AO, § 69 FGO ausgesetzt worden und hat der Einspruch oder die Klage ganz oder teilweise keinen Erfolg, ist der nunmehr nachzuzahlende ("geschuldete") Steuerbetrag gem. § 237 Abs. 1 AO zu verzinsen. Dies gilt gem. § 237 Abs. 6 AO auch für von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsansprüche, die nach dem 31.12.2024 entstanden sind.
Der Zinssatz beträgt nach wie vor 0,5 % pro vollem Monat. Der VIII. Senat des BFH hält den gesetzlichen Zinssatz in dieser Höhe ab dem Zeitraum 1.1.2019 allerdings für verfassungswidrig. Er hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Bescheide über Aussetzungszinsen offen halten
Solange Bescheide über Aussetzungszinsen in der gesetzlichen Höhe von 0,5 % pro vollem Monat noch nicht vorläufig ergehen, muss unter Berufung auf das Vorlageverfahren Einspruch eingelegt werden, um die Zwangsruhe des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zu bewirken.
Aussetzungszinsen sind nicht zu erheben, wenn die Fälligkeit des streitigen Steueranspruchs, z. B. aufgrund einer Stundung, hinausgeschoben war oder Vollstreckungsaufschub gewährt wurde.
Aus welchen Gründen der Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, ist unerheblich. Aussetzungszinsen werden daher festgesetzt, wenn
- der Rechtsbehelf durch Einspruchsentscheidung oder Urteil ganz oder teilweise zurückgewiesen worden ist,
- der Rechtsbehelf zurückgenommen worden ist,
- der Steuerbescheid oder Kindergeldbescheid geändert worden ist und sich der Rechtsbehelf dadurch erledigt hat.