OFD Frankfurt, Verfügung v. 7.8.2003, S 7172 A - 56 - St l 2.30
Bezug: FinMin Hessen vom 21.7.2003, S 7172 A – 30 – II A 4a
Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich (§ 1 ZOG).
Nach § 3 ZOG leisten die Dienstpflichtigen den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen) ab. Eine Beschäftigungsstelle kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt. Als Beschäftigungsstellen können somit nur Einrichtungen anerkannt werden, die dem Allgemeinwohl dienen.
Die Ausführung des ZOG obliegt bundeseigener Verwaltung; hierzu wurde eine selbstständige Bundesbehörde unter der Bezeichnung „Bundesamt für Zivildienst” errichtet, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZOG).
In diesem Zusammenhang hat eine Stpfl. beim FA die Erteilung einer steuerlichen Bescheinigung über die Erbringung steuerfreier Umsätze nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG zum Nachweis der „Allgemeinwohlorientiertheit” i.S. § 4 ZOG beantragt, welche sie zur Vorlage beim Bundesamt für Zivildienst zur Anerkennung als Zivildienststelle benötigt.
Die Stpfl. bezog sich hierbei auf interne Richtlinien des Bundesamtes für Zivildienst und deren erweiternde Auslegung durch dortige Mitarbeiter.
Fraglich war, ob das FA zur Ausstellung der Bescheinigungen über die Erbringung steuerfreier Umsätze nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG zum Nachweis der Allgemeinwohlorientiertheit i.S. von § 4 ZOG verpflichtet ist.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der USt-Referatsleiter des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder besteht keine Verpflichtung der Finanzämter zur Ausstellung der Bescheinigungen über die Erbringung steuerfreier Umsätze nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG zum Nachweis der Allgemeinwohlorientiertheit i.S. von § 4 ZOG.
Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Finanzämter – entsprechend dem Instrument der Amtshilfe – in eigenem Ermessen derartige Bescheinigungen ausstellen.
Eine Bescheinigung kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllt sind, insbesondere, wenn auch die 40-%-Regelung im Sinne dieser Vorschrift im Vorjahr des Jahres der Ausstellung der Bescheinigung erfüllt ist (vgl. auch Abschnitt 99a Abs. 4 und 7 UStR).
Eine Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Wenn die Bescheinigung für mehrere Jahre erteilt wird, handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu versehen ist, sofern sich die Verhältnisse im Vergleich zu dem Zeitraum, der für die Ausstellung der Bescheinigung relevant war, geändert haben.
- Die Bescheinigung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass sie nur für den Zweck zur Vorlage bei dem Bundesamt für Zivildienst ausgestellt wird und auf den Angaben des Steuerpflichtigen beruht.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. e;
ZDG § 4