Johannes Hoffmann, Dr. Mirko Wolfgang Brill
Das Carnet-ATA-Verfahren (Admission Temporaire/Temporary Admission) ist ein Zollverfahren für die vorübergehende Einfuhr (bzw. auch für die vorübergehende Ausfuhr). Es ist zurzeit in 77 Staaten, die der Internationalen Handelskammer angehören, anwendbar und wird verwendet, wenn der Wareneigentümer seine Waren nur vorübergehend in ein Drittland ausführen will, um sie anschließend wieder in das Abgangsland zurückzuholen. Dies trifft also bspw. zu bei
- Stand- und Ausstellungsgütern für Messen,
- Arbeitsgeräten für Montagen in Drittländern,
- Kunstausstellungen,
- Tourneen,
- Roadshows u. Ä.
Das Carnet-ATA ist bei der zuständigen IHK durch den Wareneigentümer zu beantragen und hat i. d. R. eine Gültigkeit von einem Jahr. Weil es für die Industrie und den Handel sehr bedeutsam ist, wird sein Ablauf im Folgenden ausführlich dargestellt.
Ablauf des Verfahrens
Zunächst muss von der zuständigen IHK ein Antragsformular und ein Versandscheinheft besorgt und ausgefüllt werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass das Heft – außer den grundsätzlich notwendigen Stammblättern pro vorgesehenen Grenzübertritt (die EU selbst gilt als ein Zollgebiet mit einer Zollaußengrenze) – 2 Einlageblätter enthält. Auf den Webseiten der IHK können die Dokumente heruntergeladen werden. Dort sind auch ausführliche Ausfüllanleitungen zu finden.
Folgende Überlegungen sollten angestellt werden: Wie lange soll das Carnet für wie viele Ausstellungen genutzt werden? Auf dem Manifest werden alle mitgeführten Waren aufgelistet, das Gleiche gilt für die Blätter für den Grenzübertritt. Ist alles ordnungsgemäß ausgefüllt, wird das Carnet bei der zuständigen IHK beantragt und eine Gebühr bezahlt, die sich nach dem Wert der aufgelisteten Waren richtet. Damit ist in Deutschland eine Art Versicherung für eine Bürgschaft durch die Euler Hermes Deutschland AG in Hamburg abgedeckt. Anschließend wird das Verfahren bei der zuständigen Zollstelle unter Gestellung der Waren eröffnet, sofern keine Gestellungsbefreiung vorliegt.
Danach können die Waren zum (ersten) Bestimmungsort befördert werden, sowohl durch eigene Fahrzeuge als auch durch von Speditionen eingesetzte Frachtführer. Das Carnet muss die Waren begleiten. An der EU-Außengrenze und jeder weiteren Grenze wird nun abgefertigt. Schon die eröffnende Zollstelle hat ein Blatt entnommen und auf einem zurückbleibenden Abschnitt abgestempelt (weißes Blatt).
Beim Verlassen der EU wird genauso verfahren: Stempel auf den (grünen) Abschnitt, ein Blatt wird herausgerissen, die Ausfuhr ist damit bestätigt. Der Grenzbeamte des nächsten Landes, z. B. der Türkei, verfährt ebenso: abstempeln, herausreißen. So geht das weiter, bis die Ware innerhalb eines Jahrs wieder ins Ausgangsland zurückkommt.
Die Zollstelle beendet dann das Verfahren und das Carnet wird der IHK zurückgegeben. Sollten Grenzübertritte außerhalb der Zolldienstzeiten vorgesehen sein, müssen zusätzliche (blassblaue) Blätter für eine vorläufige Abfertigung einfügt werden. Die endgültige (Einfuhr-)Abfertigung muss dann noch am Zielort erfolgen.