(1) 1Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
(2) Die Datenübermittlung nach § 34a Absatz 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn
1. |
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, |
2. |
die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, |
3. |
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder |
4. |
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind. |
(3) Die Datenübermittlung nach § 34a Absatz 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben, wenn
1. |
die zu übermittelnden Daten bei den Behörden des Zollfahndungsdienstes nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können, |
2. |
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder |
3. |
die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist. |
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