Art. 84

 

(1) Im Sinne der Artikel 85 bis 90

 

a)

bezeichnet der Ausdruck "Nichterhebungsverfahren" im Falle von Nichtgemeinschaftswaren nachstehende Zollverfahren:

  • das Versandverfahren;
  • das Zollagerverfahren;
  • die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;
  • die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung;
  • die vorübergehende Verwendung;
 

b)

bezeichnet der Ausdruck "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" folgende Zollverfahren:

  • das Zollagerverfahren;
  • die aktive Veredelung;
  • die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung;
  • die vorübergehende Verwendung;
  • die passive Veredelung.
 

(2) Einfuhrwaren sind Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt worden sind, sowie Waren, für die im Verfahren der Zollrückvergütung die Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Förmlichkeiten nach Artikel 125 erfüllt worden sind.

 

(3) Unveränderte Waren sind Einfuhrwaren, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung keinerlei Veredelungs- oder Umwandlungsvorgängen unterzogen worden sind.

Art. 85

Die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung bedarf einer Bewilligung durch die Zollbehörden.

Art. 86

Unbeschadet der im Ramen (SIC! Rahmen) des betreffenden Zollverfahrens geltenden besonderen Voraussetzungen wird die Bewilligung nach Artikel 85 sowie nach Artikel 100 Absatz 1 nur erteilt, wenn

  • die betreffenden Personen die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bieten und
  • die Zollbehörden gewährleisten können, daß die Überwachung und die zollamtliche Prüfung im Rahmen der Zollverfahren nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind.

Art. 87

 

(1) In der Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das betreffende Zollverfahren in Anspruch genommen werden kann.

 

(2) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, den Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

Art. 87a

In den gemäß Artikel 4 Nummer 7 erster Gedankenstrich Satz 2 festgelegten Fällen gilt jede aus einer in einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Ware gewonnene oder hergestellte Ware als demselben Nichterhebungsverfahren zugehörig.

Art. 88

1Die Zollbehörden können die Überführung von Waren in ein Nichterhebungsverfahren von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, um die Erfüllung der Zollschuld zu sichern, die für die Waren entstehen kann.

2Besondere Bestimmungen über die Sicherheitsleistung können im Rahmen eines bestimmten Nichterhebungsverfahrens vorgesehen werden.

Art. 89

 

(1) Ein Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung endet, wenn die in dieses Verfahren übergeführten Waren oder gegebenenfalls die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten.

 

(2) Wird ein Zollverfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen beendet, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.

Art. 90

Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung können unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen auf andere Personen übertragen werden, welche die für dieses Zollverfahren geltenden Voraussetzungen erfüllen.

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