(1) Die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von einer der folgenden Personen zu gestellen,
a) |
der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, |
b) |
der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat, |
c) |
der Person, die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union übernommen hat. |
(2) Waren, die auf dem See- oder Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden und für die Beförderung an Bord des Beförderungsmittels bleiben, sind nur in dem Hafen oder Flughafen zu gestellen, in dem sie ab- oder umgeladen werden. In das Zollgebiet der Union verbrachte Waren, die während ihrer Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren zu ermöglichen, werden jedoch im Hafen oder Flughagen nicht gestellt.
(3) Ungeachtet der Verpflichtungen der in Absatz 1 genannten Person können die Waren auch gestellt werden
a) |
von einer Person, die die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren überführt, |
b) |
vom Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Lagerstätten oder von einer Person, die eine Tätigkeit in einer Freizone ausübt. |
(4) Die Person, die die Waren gestellt, hat auf die summarische Eingangsanmeldung oder – in den Fällen gemäß Artikel 130 – die Zollanmeldung oder die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, die jeweils für diese Waren abgegeben wurde, Bezug zu nehmen, es sei denn, die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung gilt nicht.
(5) Wurden Nicht-Unionswaren gestellt, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, und gilt die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Anmeldung Artikels 127 Absatz 6 unverzüglich eine solche Anmeldung oder, mit Erlaubnis der Zollbehörden, an ihrer Stelle eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben. Wird in einem solchen Fall eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben, so hat diese mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(5) Wurden Nicht-Unionswaren gestellt, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, so hat eine der in Artikel 127 Absatz 4 genannten Personen unbeschadet des Artikels 127 Absatz 6 unverzüglich eine solche Anmeldung oder an ihrer Stelle eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, es sei denn die Verpflichtung zur Abgabe dieser Anmeldung gilt nicht.
(6.) Absatz 1 steht der Anwendung von Sonderregeln in Bezug auf in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr wie Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7.) Die gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.