Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

 

a)

die Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 145,

 

b)

die Änderung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146Absatz 1,

 

c)

die Ungültigerklärung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146 Absatz 2,

 

d)

die Beförderung von in der die vorübergehende Verwahrung befindlichen Waren nach Artikel 148 Absatz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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