Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

 

a)

die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 166 Absatz 2 genannten Bewilligung,

 

b)

die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist,

 

c)

die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die Unterlagen im Besitz des Anmelders sein müssen,

 

d)

die bestimmten Fälle gemäß Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe b, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung verzichtet wird.

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