Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

 

a)

die Ausnahmen von Artikel 223[1] Absatz 1 Unterabsatz 3,

 

b)

die Bedingungen und Fälle, unter denen Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 2 verwendet werden,

 

c)

die bestimmten Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe b, in denen Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden,

 

d)

die Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c, in denen die Verwendung von Ersatzwaren nicht bewilligt wird.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ABl. L 267 vom 30.9.2016, S. 2.

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