Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensvorschriften für Folgendes fest:
a) |
Einreichung und Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2, |
b) |
Erlass der Entscheidung gemäß Artikel 22, gegebenenfalls einschließlich der Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats, |
c) |
Überwachung der Entscheidung gemäß Artikel 23 Absatz 5. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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