Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) |
die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271, |
b) |
die Änderung der summarischen Ausganganmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1, |
c) |
die Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 2 |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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