Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) |
die Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274, |
b) |
die Änderung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 1 Unterabsatz 1, |
c) |
die Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 2. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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