(1) Kann der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 70 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann.
Die Reihenfolge der Anwendung der Buchstaben c und d des Absatzes 2 wird auf Ersuchen des Anmelders umgekehrt.
(2) Der Zollwert nach Absatz 1 ist
a) |
der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, |
b) |
der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, |
d) |
der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:
|
(3) Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen aller folgenden Rechtsinstrumente:
a) |
des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, |
b) |
des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, |
c) |
dieses Kapitels. |
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