Leitsatz
1. Wird der Zollwertermittlung gem. Art. 29 ZK ein sog. Vorerwerberpreis zugrunde gelegt, ist bei der Frage, ob der Käufer Beistellungen erbracht hat, um deren Wert der Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK zu berichtigen ist, auf diesen Käufer (Vorerwerber) abzustellen.
2. Werden DVDs mit einem digital gespeicherten Film verkauft, für deren Herstellung der Käufer dem Verkäufer eine Spritzform unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, in der das Filmmaterial verkörpert ist, handelt es sich sowohl bezüglich dieser Spritzform als Sache als auch bezüglich des digital gespeicherten Films als immateriellem Wirtschaftsgut um Beistellungen, deren Wert dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen ist.
3. Ob dem Käufer das beigestellte Filmmaterial vom Inhaber des Urheberrechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, ist unerheblich.
4. Lässt sich der Wert der Beistellungen nicht ermitteln oder lässt sich nicht feststellen, ob diese unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen erbracht wurden, kann nicht der angemeldete Vorerwerberpreis, sondern muss der Preis aus dem zur Einfuhr in die Gemeinschaft führenden Kaufgeschäft zugrunde gelegt werden. Ist auch dies nicht möglich, kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswert-Methode bestimmt werden.
Normenkette
Art. 29 Abs. 1, Art. 29 Abs. 3, Art. 32 Abs. 1 Buchst. b, Art. 32 Abs. 2 ZK, Art. 147, Art. 148, Art. 178 ZKDVO
Sachverhalt
Zur Herstellung von DVDs haben amerikanische Filmstudios, die die Urheberrechte an den Filmen besitzen, der amerikanischen Fa. W, die Inhaber eines Patents zur Herstellung von DVDs ist, die Filmkopien unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Fa. W beauftragte mit der Herstellung der DVDs die Fa. I Taiwan, der sie die hierfür erforderlichen sog. Stamper lieferte. Die Fa. I Taiwan stellte die DVDs unter Verwendung der Stamper her. Die Klägerin erwarb die DVDs von der Fa. W und führte sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, um sie hier zu prüfen, fertig zu bearbeiten, zu verpacken und zu etikettieren und an Tochterunternehmen der amerikanischen Filmstudios zu liefern. Diese Tochterunternehmen zahlten die Lizenzgebühren für die Nutzung der DVDs an die Filmstudios, während die Klägerin keine Verwertungs- oder Vertriebsrechte erwarb. In den mit der Zollwertanmeldung vorgelegten Rechnungen, welche die Fa. I Taiwan der Fa. W gestellt hatte, wurde nur der betreffende Kaufpreis der DVDs angegeben. Das HZA möchte dem jedoch den Wert der von der Fa. W zur Verfügung gestellten Stamper sowie den Wert des in den Stampern enthaltenen Filmmaterials, der sich in den später an die amerikanischen Filmstudios zu zahlenden Lizenzgebühren ausdrücke, hinzurechnen.
Entscheidung
Der BFH ist dem im Wesentlichen gefolgt. Es muss jedoch vom FG noch aufgeklärt werden, mit welchem Betrag der Wert der Lizenzgebühren anzusetzen ist.
Kurz gesagt ist die Moral der Geschichte: Der Wert einer DVD mit einem darauf gespeicherten Film besteht nicht im Plastik, sondern in dem Wert des Nutzungsrechts, das mit der DVD an dem Film erworben wird.
Hinweis
Der Zollwert eingeführter Waren ist nach Art. 29 Abs. 1 ZK der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Haben vor der Einfuhr mehrere solche Kaufgeschäfte stattgefunden, hat der Zollanmelder die Wahl, welches Kaufgeschäft der Zollwertermittlung zugrunde gelegt werden soll.
Hat der Käufer – hier nach der Wahl der Klägerin W – Beistellungen erbracht oder Lizenzgebühren gezahlt, ist eine Berichtigung des Transaktionswerts aus dem betreffenden Kaufgeschäft (hier mit Fa. I Taiwan) vorzunehmen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii ZK). Der Wert der vom Käufer unentgeltlich zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der zu bewertenden Waren gelieferten Produktionshilfen (hier u.a. Gussformen) ist hinzuzurechnen, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist. Auf einem Datenträger gespeicherte Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut in dem Datenträger verkörpert (vgl. EuGH, Urteile vom 18.4.1991, Rs. C-79/89, EuGHE 1991, I-1853, und in HFR 2007, 181) und als Beistellung (hier: der Fa. W gegenüber der Fa. I Taiwan in Gestalt der unentgeltlichen Lieferung des in den Stampern verkörperten Filmmaterials) Wert erhöhend zu berücksichtigen. Maßgeblich sind hier dafür die Lizenzgebühren, welche die amerikanischen Filmstudios für die Nutzung ihres Filmmaterials verlangten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.2.2007, VII R 25/06