Leitsatz
Zahlungen durch Scheck sind grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Zahlung (hier: Bestechungsgelder) kein Anspruch besteht.
Normenkette
§ 8 Abs. 1 EStG , § 11 Abs. 1 EStG , § 22 Nr. 3 EStG
Sachverhalt
Streitig war, ob Scheckbeträge schon bei der Übergabe der Schecks oder erst bei der Einreichung der Schecks bei der Bank und Gutschrift auf dem Konto des Empfängers im Folgejahr zugeflossen sind. Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass es sich bei dem Kläger um den Beamten eines Liegenschaftsamts handelte, der sich durch Zahlungen mittels Schecks bestechen ließ.
Das FG hielt die Rechtsprechungsgrundsätze über den Zufluss eines Scheckbetrags schon im Zeitpunkt der Scheckübergabe im Streitfall mit der Begründung nicht für anwendbar, die Schecks seien ohne Rechtsgrundlage begeben worden. Denn die zugrunde liegende Vereinbarung sei wegen Gesetzesverstoßes und wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Erst die tatsächliche Scheckeinlösung führe zu einer entsprechenden Bereicherung.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Bei Scheckzahlungen sei der Zufluss, d.h. die wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit, grundsätzlich mit der Scheckübergabe gegeben. Denn der Scheck ermögliche im Zahlungsverkehr eine Verfügung über Buchgeld. Der Empfänger könne regelmäßig davon ausgehen, dass der Scheck eingelöst werde. Hiervon gelte nur eine Ausnahme, wenn der Scheck nicht gedeckt sei oder sich der Empfänger verpflichtet habe, den Scheck später einzulösen. Den im Schrifttum hiergegen erhobenen Einwendungen hält der BFH entgegen, dass der Scheck als Gut in Geldeswert anzusehen sei, weil der Besitz des Schecks faktisch die Verfügungsmöglichkeit über die Schecksumme bedeute. Unerheblich sei, ob der Scheckinhaber gegenüber dem Aussteller einen bürgerlich-rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Zahlung habe. Entscheidend sei allein die wirtschaftliche Gestaltung. Auch wenn der Empfänger wegen des Gesetzesverstoßes die Bestechungsgelder später zurückzahlen müsse, ändere dies nichts daran, dass sie zugeflossen seien. Denn der Zufluss setze nicht voraus, dass der Steuerpflichtige die Leistung endgültig behalten dürfe.
Hinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Begriff des Zufließens rein wirtschaftlich auszulegen ist. Der Zufluss ist nicht erst mit dem Zeitpunkt des Leistungserfolgs verwirklicht, sondern bereits mit der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen, d.h. mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
Der Zuflusszeitpunkt wird insoweit vorverlagert; Entsprechendes gilt für den Abfluss. Eine Scheckzahlung ist deshalb – auch wenn der Scheck regelmäßig nicht an Erfüllungs statt, sondern erfüllungshalber hingegeben wird – bereits mit der Hingabe des gedeckten Schecks zugeflossen. Denn der Nehmer hat die Möglichkeit, den Leistungserfolg ohne Zutun des (leistungsfähigen und leistungsbereiten) Schuldners herbeizuführen. Die Möglichkeit der Schecksperrung ist unerheblich.
Eine Gestaltungsmöglichkeit wird in dem BFH-Urteil ausdrücklich erwähnt: Wenn sich der Empfänger gegenüber dem Aussteller verpflichtet, den Scheck erst zu einem späteren Zeitpunkt, auf den der Scheck ggf. vordatiert wurde, vorzulegen, tritt der Zufluss erst mit der tatsächlichen Einlösung ein. Die Bank ist zwar berechtigt, den Scheck bereits vorher (bei Sicht) einzulösen. Der Aussteller hat jedoch gegenüber dem Empfänger zum Ausdruck gebracht, dass diesem der Betrag erst später zur Verfügung stehen soll. Diese Grundsätze gelten übrigens für Barschecks und Verrechnungsschecks gleichermaßen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.3.2001, IX R 97/97