Leitsatz
Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto zugunsten eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH führen nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn die Beträge von der Gesellschaft in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden und der Geschäftsführer bis zur Freistellungsphase keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat.
Sachverhalt
Der Kläger ist als Fremdgeschäftsführer für eine GmbH tätig. Nach langjähriger Tätigkeit erweiterte die GmbH den mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrag um eine Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands und richtete ein sogenanntes Zeitwertkonto ein. Zur Finanzierung der Gehaltszahlungen in der Freistellungsphase schloss die GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab. Der Kläger verzichtete auf Lohnbestandteile, die auf das Konto der Rückdeckungsversicherung eingezahlt wurden. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter aus der Rückdeckungsversicherung war die GmbH. Die Einzahlungen auf das Wertguthaben wurden steuerfrei behandelt. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Zeitwertkonten des Geschäftsführers nicht mehr anerkannt werden können, da die Freistellung von der Arbeitsleistung bei fortbestehender Organstellung dem Aufgabenbild des Organs einer Kapitalgesellschaft widerspreche. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage statt. Nur zugeflossener Arbeitslohn unterliege der Einkommensteuer. Einnahmen und damit Arbeitslohn sind zugeflossen, wenn und sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich darüber verfügen kann. Das ist regelmäßig bei Auszahlung in bar oder Gutschrift auf einem Bankkonto der Fall. Auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldbuchverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht. Der Gläubiger muss in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. In dem streitigen Zeitwertmodell fließt dem Geschäftsführer mit den Wertgutschriften kein Arbeitslohn zu. Versicherungsnehmer ist die GmbH. Gegenüber der Versicherung hat der Kläger zunächst keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Er kann über die eingezahlten Beträge damit nicht wirtschaftlich verfügen.
Hinweis
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, ob Gutschriften auf Zeitwertkonten zu einem steuerpflichtigen Einnahmen führen, wurde bereits von mehreren Finanzgerichten entschieden. Der BFH hatte in seiner Rechtsprechung aber bislang keine Gelegenheit, zum konkreten Rechtsfrage zu entscheiden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 26.04.2016, 1 K 1191/12