Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
Dem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft fließt ein Gewinnanteil gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zu, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist und er nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Gewinnanteil verfügen kann.
Normenkette
§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, Art. 10 DBA-Kroatien, § 155 Satz 1 FGO, § 293 ZPO
Sachverhalt
Der im Inland wohnhafte und unbeschränkt steuerpflichtige Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kroatischen Rechts. Nach einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass dem Kläger in den Streitjahren aufgrund von Gesellschaftsbeschlüssen Gewinnausschüttungen i.H.v. 296.294 EUR (2007), 323.499 EUR (2008), 427.892 EUR (2009) und 326.538 EUR (2010) zugeflossen seien. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2019, 8 K 1194/15, Haufe-Index 15397198, EFG 2020, 1513). Das FG war der Auffassung, dass dem Kläger die Dividenden zugeflossen seien, da die Ausschüttungen von der Gesellschaft beschlossen worden seien. Eine abweichende Vereinbarung über die Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der beschlossenen Gewinnausschüttung sei in der Satzung der Gesellschaft nicht enthalten gewesen. Dem vom FG eingeholten Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass es im kroatischen Recht kein gesetzliches Auszahlungshindernis gegeben habe, das den Kläger daran hätte hindern können, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs nach seinem Ermessen zu bestimmen. Die kroatische Gesellschaft sei in allen Streitjahren zahlungsfähig gewesen.
Entscheidung
Die Revision des Klägers war begründet. Der BFH hat das FG-Urtei...
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