OFD Cottbus, Verfügung v. 20.08.1997, InvZ 1260 - 30 - St 118

Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hat mit Urteil vom 03.06.1997 Az.: 3 K 1005/95 I entschieden, dass die vorzeitig aus dem Anlagevermögen der Klägerin ausgeschiedenen Milchkühe wirtschaftlich verbraucht waren und deshalb zulagenunschädlich vor Ablauf der dreijährigen Verbleibensfrist ausgeschieden sind. Das FG hat die Höhe des für die Milchkühe erzielten Veräußerungserlöses von mehr als 700 DM als nicht maßgebliches Kriterium für deren zulageunschädliches Ausscheiden angesehen.

Diese Entscheidung widerspricht der im BMF-Schreiben vom 18.11.1996 IV B 3 – InvZ 1260 – 66/96 (EStG – Kartei Brandenburg § 2 InvZulG Fach 2 Nr. 5) geäußerten Verwaltungsauffassung.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (AZ: III R 49/97).

 

Normenkette

§ 2 InvZulG

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