Kommentar

Aufwendungen einer Arbeitnehmerin für Auslandsreisen mit dem Reisezweck „Projektplanung” bzw. „Forschungsaufenthalt” können dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Reisen nicht mit fest vereinbarten Terminen straff organisiert waren und wenn der Arbeitnehmerin ein weiter Spielraum für die Verfolgung privater Zwecke und Interessen zur Verfügung gestanden hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 14.08.1996, VI B 104/96

Anmerkung:

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige in der Zeit vom 3.-21. 8. 1992 und vom 21. 12. 1992 bis 25. 1. 1993 Dienstreisen nach Mosambik durchgeführt und dafür rd. 15.200 DM aufgewendet. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Reisekosten mit der Begründung ab, mit Rücksicht auf das Thema der Dissertation der Steuerpflichtigen bestehe die unwiderlegbare Vermutung, daß zwischen den Reisen und der Anfertigung der Dissertation ein Zusammenhang bestanden habe. Für diese Beurteilung spreche auch, daß der Arbeitgeber keine Erstattung geleistet und die Antragstellerin Urlaubstage in die Reise eingebracht habe.

Die vorstehend im Leitsatz mitgeteilte Entscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des BFH. Danach führen Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen Bereich als auch der privaten Sphäre der Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im betrieblichen oder beruflichen Interesse unternommen werden. Die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, muß also nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 15. 3. 1990, IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl 1990 II S. 736, S. 737 m. w. N.). Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlaßter Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen läßt. An den vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis des beruflichen Charakters der Reise sind strenge Anforderungen zu stellen (BFH, Urteil v. 15. 3. 1990, IV R 60/88, BStBl 1990 II S. 736, 737).

Auslandsreise

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