Leitsatz
1. Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigte Ärzte und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO).
2. Zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden.
Normenkette
§ 67, § 64 Abs. 1 und 2, § 14 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 116 SGB V
Sachverhalt
Im Rahmen einer Außenprüfung begehrte die Klägerin, die mehrere Krankenhäuser betrieb, Gewinne aus einer Personal- und Sachmittelgestellung an bei ihr angestellte und zudem gemäß § 116 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte Krankenhausärzte, die sie zunächst in ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erklärt hatte, ihrem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 AO) zuzuordnen. Die Betriebsprüfer waren hingegen der Auffassung, dass diese Gewinne unverändert dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin unterfielen.
Unabhängig hiervon griffen die Betriebsprüfer Aufwendungen der Klägerin auf, die die Klägerin bisher ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Krankenhauscafeteria" zugeordnet hatte. Soweit Verluste in den Cafeterien angefallen seien, die ausschließlich Mitarbeiter beköstigten, hätten die Ausgaben insoweit den Bereich des Zweckbetriebs nicht verlassen und seien die Verluste demgemäß nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu berücksichtigen.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage überwiegend statt. Die Gewinne der Klägerin aus der Personal- und Sachmittelgestellung seien ihrem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen. Betriebsausgaben, die bei dem Betrieb der Cafeterien anfielen, seien insoweit durch den steuerfreien Zweckbetrieb Krankenhaus veranlasst, als sich die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer vergünstigten Beköstigung verpflichtet habe. Das FA habe allerdings insoweit der Höhe nach zu viele Betriebsausgaben dem Zweckbetrieb zugeordnet, als nach einer tatsächlichen Verständigung im gerichtlichen Verfahren die in den drei Cafeterien insgesamt angefallenen Betriebsausgaben (nur) zu 15 % auf die verbilligte Überlassung von Speisen und Getränken an Mitarbeiter des Zweckbetriebs entfielen. Die vom FA dem Zweckbetrieb zugeordneten Betriebsausgaben seien deshalb teilweise wieder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (FG Münster, Urteil vom 13.1.2021, 13 K 167/17 E,K,G,F,Zerl). Gegen das Urteil des FG wenden sich die Klägerin und das FA mit ihren Revisionen.
Entscheidung
Auf die Revisionen des FA und der Klägerin hob der BFH das Urteil des FG insgesamt auf und verwies die Sache an das FG zurück. Die Revision des FA, mit der es begehrt, Gewinne aus einer Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, sah der BFH als begründet an, da das FG zu Unrecht diese Gewinne dem Zweckbetrieb Krankenhaus i.S.d. § 67 AO zugeordnet habe. Die Revision der Klägerin sei aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Die Feststellungen des FG genügten nicht für seine Entscheidung, 15 % der Betriebsausgaben aller Cafeterien dem Zweckbetrieb Krankenhaus i.S.d. § 67 AO zuzuordnen. Die Sache sei in Bezug auf beide Streitpunkte nicht spruchreif. Hinsichtlich des ersten Streitpunkts sei die bislang unterbliebene Prüfung des § 65 AO nachzuholen, hinsichtlich des zweiten Streitpunkts sei zu prüfen, ob die Ausgaben aus dem Betrieb der Mitarbeitercafeterien, soweit sie die Einnahmen aus deren Betrieb überstiegen, gleichwohl Ausgaben sind, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhingen.
Hinweis
1. Im Zusammenhang mit § 67 AO ist nicht nur zu entscheiden, ob ein Zweckbetrieb vorliegt, sondern auch, inwieweit Einkünfte einem zu bejahenden Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
2.§ 67 AO umfasst alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen. Auf Einnahmen trifft dies dann zu, wenn sie auf einer typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistung beruhen. Unter Berücksichtigung des mit § 67 AO verfolgten Zwecks, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten, handelt es sich jedenfalls dann um eine derartige Leistung, wenn das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von Gesetzes wegen zur Leistungserbringung befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten hierfür grundsätzlich zahlen muss.
3. Sind Krankhausärzte nach § 116 SGB V ermächtigt, an der vertragsärztlichen Versorgung mitzuwir...