OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.8.2011, S 7300 - Karte 6
Die Zuordnung eines teilunternehmerisch genutzten Gegenstandes zum Unternehmensvermögen setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG voraus, dass er zu mindestens 10% für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wird der Gegenstand zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich.
Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erfordert eine Ermächtigung der EU. Die Ermächtigungen sind befristet. Wird die Ermächtigung erst nachträglich erteilt, kann sich der Unternehmer für Zeiträume, in denen der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG keine Ermächtigung zu Grunde lag, unmittelbar auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie (Art. 167 ff. MwStSystRL) berufen und entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG auch Gegenstände, die zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werden, dem Unternehmen zuordnen (EuGH-Urteil vom 29.4.2004, BStBl 2004 II S. 806).
In den folgenden Zeiträumen gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG wegen der verspätet erteilten Ermächtigung nicht:
- 1.4.1999 bis 4.3.2000 (Ermächtigung vom 28.2.2000, 2000/186/EG, ABl. EG 2000 Nr. L 59, 12; veröffentlicht am 4.3.2000, Geltung bis zum 31.12.2002)
- 1.1.2003 bis 17.5.2003 (Ermächtigung vom 13.5.2003, 2003/354/EG, ABl EG 2003 Nr. L 123, 47 veröffentlicht am 17.5.2003, Geltung bis zum 30.6.2004)
- 1.7.2004 bis 2.12.2004 (Ermächtigung vom 19.11.2004, 2004/817/EG, ABl. EU 2004, Nr. L 357, 33, veröffentlicht am 2.12.2004, Geltung bis zum 31.12.2009)
Hat ein Unternehmer einen Gegenstand in diesen Zeiträumen erworben (Lieferzeitpunkt), kann er diesen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen, auch wenn er diesen zu weniger als 10% unternehmerisch nutzt. Gebäude, die zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werden, können dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn mit der Errichtung in den o.g. Zeiträumen begonnen wurde (vgl. Abschn. 9.2 Abs. 5 UStAE).
Durch die Ermächtigung vom 20.10.2009 (2009/791/EG; ABl EU 2009 Nr. L 283, 55) kann die Bundesrepublik § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG bis zum 31.12.2012 beibehalten. Die Entscheidung gilt vom 1.1.2010 und knüpft damit lückenlos an die bisherige Ermächtigung vom 19.11.2004 an.
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Normenkette
UStG § 15 Abs. 1;
RL 77/388/EWG Art. 17