Leitsatz
Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, gehören – unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss" – dann gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn
- der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt,
- der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird und
- mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG , Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-RL
Sachverhalt
Der Kläger, ein Verein, der in seinem Verbandsgebiet im allgemeinen Interesse der Förderung der Tierzucht, dem Tier- und Tierseuchenschutz dient, führte u.a. bei seinen Mitgliedsbetrieben monatliche Milchleistungsprüfungen durch. Der von den Mitgliedern des Klägers an diesen zu entrichtende Beitrag bemaß sich nach Art und Umfang der durchgeführten Milchleistungsprüfungen. Für jede durchgeführte Milchleistungsprüfung zahlte das Land dem Kläger einen Zuschuss in Höhe von 20 DM pro Jahr und Kuh.
Das FA bezog die Zuschüsse in die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Umsätze des Klägers an seine Mitglieder ein. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH wies die Sache an das FG zurück. Zwar lag im Streitfall die Annahme nahe, dass die streitigen Zuschüsse nicht nur "technisch" an die Milchleistungsprüfungen anknüpfen, sondern zusätzliches Entgelt für diese waren. Eine abschließende Entscheidung ist aber nur anhand der – vom FG nicht festgestellten – Vorschriften, Bewilligungsbedingungen und ähnlicher Bestimmungen möglich.
Hinweis
Zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG) gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Vorschrift entspricht Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-RL. Danach ist Besteuerungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen. Diese Vorschrift hat der EuGH in zwei Urteilen (vom 22.11.2001, Rs. C?184/00, Office des produits wallons, BFH-PR 2002, 262 und vom 13.6. 2002 Rs. C-353/00, Keeping Newcastle Warm, UVR 2002, 254) präzisiert. Der BFH hat sie in der Entscheidung umgesetzt.
Subventionen wirken sich praktisch immer auf den Selbstkostenpreis der von der subventionierten Einrichtung gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen aus. Dies allein macht jedoch die Subvention nicht schon umsatzsteuerbar. Nicht zum Entgelt gehören die Zahlungen des Dritten dann, wenn sie zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers für eine bestimmte Leistung bewirkt werden. Die Abgrenzung von Entgelt und "echtem Zuschuss" wird somit nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen.
Bloß technische Anknüpfungen von Förderungsmaßnahmen an Leistungen eines Unternehmers führen nicht dazu, die Förderung zum (zusätzlichen) Entgelt "für die Leistungen" zu machen, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Abnehmer, sondern die Subvention des leistenden Unternehmers ist. Ob Letzteres der Fall ist, ist zu prüfen anhand der Vorschriften, Bewilligungsbedingungen und ähnlicher Bestimmungen, aufgrund derer die Zuschüsse gewährt wurden. Ohne Bedeutung ist, ob der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat; es reicht aus, dass sie in seinem Interesse erfolgt.
Im Leitsatz sind die Kriterien für die Abgrenzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH wiedergegeben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 09.10.2003, V R 51/02