Kommentar
Die GbR als vertraglicher Zusammenschluß von natürlichen oder juristischen Personen ( § 705 BGB ) ist zivilrechtlich keine eigene Rechtspersönlichkeit , insbesondere keine juristische Person ( Gesellschaft bürgerlichen Rechts ) . Ob im Falle eines Arbeitsverhältnisses , an dem auf Arbeitgeberseite eine Gb R beteiligt ist, gleichwohl diese selbst als Arbeitgeber angesehen werden kann oder ob die Arbeitgeberstellung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zukommt, ist streitig. Im Einkommensteuerrecht ist der Begriff des Arbeitgebers nicht definiert. In Umkehrung des in § 1 Abs. 1 und 2 LStDV umschriebenen Arbeitnehmerbegriffs ergibt sich aber, daß Arbeitgeber im steuerlichen Sinne derjenige ist, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet , unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisungen er zu folgen hat. Das wird zwar regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag sein. Zwingend ist dies jedoch nicht. So wie der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers ( Arbeitnehmer , § 1 Abs. 2 LStDV nicht an den zivilrechtlichen Dienstvertrag, sondern an die tatsächlichen Merkmale der Weisungsgebundenheit und der organisatorischen Eingliederung anknüpft und sich deshalb nicht völlig mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff deckt, hat auch der Arbeitgeberbegriff einen für das Steuerrecht eigenständigen Inhalt. Entscheidend ist, daß z. B. bei einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie der GbR in deren betrieblichen Organismus natürliche Personen tatsächlich als Arbeitnehmer eingegliedert sind. Diese schulden ihre Arbeitskraft der GbR und nicht den einzelnen Gesellschaftern , sie werden von der Gesellschaft und nicht von einem der Gesellschafter entlohnt (vgl. Oeftering/Görbing , Das gesamte Lohnsteuerrecht, § 19 EStG Rz 159; Selent/Endres , DB 1984 S.84, 85). Daß aus zivilrechtlichen Gründen Vertragspartner der Arbeitnehmer nicht die GbR als solche sein kann, ist für die steuerrechtliche Arbeitgeberstellung nicht ausschlaggebend (vgl. Ranft/Lange , Lohnsteuer, 11. Aufl., S. 257). Danach ist davon auszugehen, daß eine GbR Arbeitgeber im lohnsteuerrechtlichen Sinne sein kann .
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.02.1995, VI R 41/92
Hinweis:
Dem Ergebnis der vorstehend mitgeteilten Entscheidung entspricht es, daß die Abgabenordnung die Steuerrechtsfähigkeit von zivilrechtlich nicht rechtsfähigen Gebilden in § 33 AO , § 34 AO und § 267 AO ausdrücklich voraussetzt . Die GbR wird steuerrechtlich auch sonst, z. B. bei der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer (vgl. Tipke/Kruse , Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 33 AO 1977 Tz. 17, 18 m. w. N.) und der Grunderwerbsteuer (vgl. BFH, Urteil v. 11. 2. 1987, II R 103/84, BStBl II 1987 S. 325) als Steuersubjekt behandelt. Auch die Finanzverwaltung sieht im sog. Bekanntgabeerlaß die nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, wie z. B. die GbR, auch hinsichtlich der pauschalen Lohnsteuer als Steuerschuldner an (BMF, Schreiben v. 8. 4. 1991, BStBl 1991 I S. 398, unter 2.4.1 d).