Leitsatz
1. Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer im Sinne des § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt, und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.
2. Das Entstehen negativer Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.
Normenkette
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Sätze 1 und 3 EStG, § 233a Abs. 1 und 5 AO
Sachverhalt
Der Kläger erklärte im Streitjahr 2012 bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen negative Einnahmen aus der Rückzahlung von Erstattungszinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.H.v. ./. 32.743 EUR, die aus Zinsfestsetzungen früherer VZ resultierten.
Für den VZ 2006 hatte das FA mit Bescheid vom 1.2.2010 Zinsen zur ESt i.H.v. ./. 46.184 EUR zugunsten des Klägers festgesetzt und an diesen ausgezahlt. Hierbei hatte es einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Klägers i.H.v. 419.850 EUR und einen Verzinsungszeitraum vom 1.4.2008 bis zum 4.2.2010 (22 volle Monate) zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 14.12.2011 änderte das FA die Zinsfestsetzung ab und ermittelte auf der Grundlage eines Unterschiedsbetrags zuungunsten des Klägers i.H.v. 85.000 EUR und eines Verzinsungszeitraums vom 1.4.2008 bis zum 19.12.2011 (44 volle Monate) Nachzahlungszinsen i.H.v. 18.700 EUR, die es mit den bisher festgesetzten Zinsen i.H.v. 46.184 EUR verrechnete. Den Differenzbetrag i.H.v. ./. 27.484 EUR setzte das FA als Zinsen zugunsten des Klägers fest. Die Differenz zwischen den festgesetzten Zinsen i.H.v. ./. 27.484 EUR und den bereits erstatteten Zinsen i.H.v. ./. 46.184 EUR (= 18.700 EUR) zahlte der Kläger im Streitjahr an das FA.
Für den VZ 2007 hatte das FA mit Bescheid vom 1.2.2010 Zinsen zur ESt i.H.v. ./. 23.610 EUR festgesetzt und an den Kläger ausgezahlt. Hierbei hatte es einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Klägers i.H.v. 472.200 EUR und einen Verzinsungszeitraum vom 1.4.2009 bis zum 4.2.2010 (10 volle Monate) zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 14.11.2012 änderte das FA die Zinsfestsetzung ab und ermittelte auf der Grundlage eines Unterschiedsbetrags zuungunsten des Klägers i.H.v. 224.350 EUR und eines Verzinsungszeitraums vom 1.4.2009 bis zum 19.11.2012 (43 volle Monate) Nachzahlungszinsen i.H.v. 48.235,25 EUR, die es mit den bisher festgesetzten Zinsen i.H.v. ./. 23.610 EUR verrechnete. Den Differenzbetrag rundete das FA auf 24.625 EUR ab und setzte diesen als Zinsen zur ESt zulasten des Klägers fest. Die Differenz zwischen den nunmehr festgesetzten Zinsen i.H.v. 24.625 EUR und den bereits erstatteten Zinsen i.H.v. ./. 23.610 EUR (= 48.235 EUR) zahlte der Kläger im Streitjahr an das FA.
Für den VZ 2010 setzte das FA mit Bescheid vom 26.10.2012 Zinsen zur ESt i.H.v. ./. 9.567 EUR zugunsten des Klägers fest und zahlte diese im Streitjahr an den Kläger.
Der Kläger machte geltend, er habe i.H.v. 18.700 EUR und i.H.v. 23.610 EUR lediglich bereits versteuerte Erstattungszinsen für die VZ 2006 und 2007 an das FA zurückgezahlt. Dementsprechend erklärte er diese Beträge abzüglich der im Streitjahr an ihn ausgezahlten Erstattungszinsen i.H.v. 9.567 EUR für den VZ 2010 als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Das FA veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß, erließ jedoch am 29.6.2015 einen Änderungsbescheid zur ESt, in dem es die im Streitjahr an das FA gezahlten Zinsen nur noch insoweit als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen anerkannte, als diese auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum wie die zuvor festgesetzten Zinsen zur ESt entfielen. Im Übrigen behandelte das FA die gezahlten Beträge als nicht abzugsfähige Nachzahlungszinsen. Dementsprechend berücksichtigte das FA für den VZ 2006 statt 18.700 EUR nur noch einen Betrag i.H.v. 9.350 EUR (= 85.000 EUR × 22 × 0,5 %) sowie für den VZ 2007 statt 23.610 EUR nur noch einen Betrag i.H.v. 11.217,50 EUR (= 224.350 EUR × 10 × 0,5 %) als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen. Insgesamt ergaben sich danach negative Einnahmen aus Kapitalvermögen i.H.v. ./. 20.568 EUR (= ./. 9.350 EUR plus ./. 11.218 EUR), die das FA mit den im Streitjahr an den Kläger ausgezahlten Erstattungszinsen und weiteren positiven Kapitalerträgen verrechnete.
Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos (FG Münster, Urteil vom 13.3.2020, 14 K 2712/16 E, F, Haufe-Index 14534219).
Entscheidung
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen bestätigt und daher die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
Der BFH befasst sich hier mit der Frage, ob und in welchem Umfang eine teilweise Rückzahlung e...