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Zur Überversorgungsprüfung bei Pensionsrückstellungen

Dr. Peter Brandis
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Leitsatz

1. An den Grundsätzen der sog. Überversorgungsprüfung bei der stichtagsbezogenen Bewertung von Pensionsrückstellungen (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 13. November 1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142; zuletzt Senatsurteil vom 26. Juni 2013 I R 39/12, BFHE 242, 305, BStBl II 2014, 174) wird festgehalten.

2. Auch wenn bei der Prüfung stichtagsbezogen auf die "aktuellen Aktivbezüge" des Zusageempfängers abzustellen ist, kann es bei dauerhafter Herabsetzung der Bezüge geboten sein, den Maßstab im Sinne einer zeitanteiligen Betrachtung zu modifizieren (gl.A. BMF-Schreiben vom 3. November 2004, BStBl I 2004, 1045, Rz. 19).

3. Die "aktuellen Aktivbezüge" umfassen auch variab­le Gehaltsbestandteile, die im Rahmen einer Durchschnittsberechnung für die letzten fünf Jahre zu ermitteln sind (gl.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 1045, Rz. 11).

4. Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung prägen das – durch die betriebliche Altersversorgung zu ergänzende – Versorgungsniveau auch dann, wenn sie im Wesentlichen auf eigenen Beitragsleistungen beruhen.

 

Normenkette

§ 6a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Halbs. 2 EStG

 

Sachverhalt

Die klagende GmbH betrieb auch in den Jahren 2005 bis 2007 ein handwerkliches Unternehmen. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit dem früheren Alleingesellschafter C (geb. 1941) sah zunächst ein Bruttomonatsgehalt von 7.000 DM zzgl. Tantieme i.H.v. "bis zu 50 % vom Jahresüberschuss vor Steuer nach Feststellung der Bilanz" vor (eine Regelung zur privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz enthielt der Vertrag nicht).

Im Dezember 1993 erteilte die Klägerin eine Versorgungszusage (unverfallbarer Anspruch auf ein unveränderliches Ruhegehalt von 6.000 DM p. M. ab Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. auf Hinterbliebenen...

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