Leitsatz
Ein im Sonderbetriebsvermögen in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag ist auch im Sonderbetriebsvermögen hinzuzurechnen. Bei Personengesellschaften ist dieser Betrag betriebs- und nicht personenbezogen zu ermitteln.
Sachverhalt
Der Kläger war Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Diese bildete in 2008 in der Sonderbilanz des Klägers einen Investitionsabzugsbetrag von 81.000 EUR, die entsprechende Anschaffung eines Fahrzeugs erfolgte in 2010. Im Jahresabschluss 2010 aktivierte die KG das Fahrzeug in der Gesamthandsbilanz und berücksichtigte hierbei den in 2008 gebildeten Investitionsabzugsbetrag. Gemäß Feststellungserklärung ergab sich für den Kläger ein Verlust von 83.000 EUR. Das Finanzamt folgte der Erklärung, kam aber auch zur Feststellung verrechenbarer Verluste nach § 15a EStG. Der Kläger wandte sich gegen die Bescheide. Er machte insbesondere geltend, der Investitionsabzugsbetrag habe keine Auswirkungen auf die verrechenbaren Verluste nach § 15a EStG. Außerdem habe die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages auf der Ebene der Gesamthand zu erfolgen. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet ab. Im Klageverfahren blieb der Kläger bei seinem Vorbringen.
Entscheidung
Allerdings hatte auch die Klage beim Finanzgericht Münster keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es zutreffend, dass der Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen des Klägers berücksichtigt worden sei. Nach der im Streitjahr geltenden Fassung des § 7g EStG habe die Hinzurechnung dann im Sonderbetriebsbereich zu erfolgen, wenn die Bildung auch im Sonderbetriebsbereich erfolgt sei, wie dieses hier in 2008 geschehen sei. Dass die Investition in der Gesamthandsbilanz erfolgt sei, sei unerheblich. Auch habe das Finanzamt zutreffend bei der Berechnung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG den Hinzurechnungsbetrag nicht mit einbezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei das Sonderbilanzvermögen bei der Berechnung des maßgeblichen Kapitalkontos nicht mit einzubeziehen. Dies gelte auch für den Hinzurechnungsbetrag.
Hinweis
Die Entscheidung erscheint vollkommen plausibel. Die Tatsache, dass der § 7g EStG hierbei betriebs- und nicht personenbezogen zu verstehen ist, ist dabei als gesichert anzusehen und ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung der Norm (vgl. Kratzsch, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7g EStG Rz. 3 m. w. N.). Auch erscheint es zutreffend, dass die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 EStG dort erfolgt, wo auch die Geltendmachung erfolgt ist. Sofern dies im Sonderbetriebsvermögen geschehen ist, hat auch die Hinzurechnung dort zu erfolgen (siehe auch Kratzsch, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7g EStG Rz. 60b m. w. N.). Ebenso zutreffend ist es, dass bei der Berechnung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG der Hinzurechnungsbetrag mit einbezogen wurde. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass § 7g EStG seit 2016 eine andere Fassung hat, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, inwieweit die Aussagen der Entscheidung auch für die aktuelle Gesetzesfassung noch gelten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 28.06.2017, 6 K 3183/14 F